INSTITUT FÜR SPORTWISSENSCHAFT

Studienordnung

 

 


für den Studiengang Sport als Unterrichtsfach mit den Abschlüssen erste Staatsprüfung:

  • für das Lehramt für die Sekundarstufe II sowie
  • für das Lehramt für die Sekundarstufe II und Sekundarstufe I an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
    vom 19. Februar 1999


Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. August 1993 (GV.NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV.NW.S.428), hat die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf die folgende Studienordnung erlassen:


Inhalt
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zweck der Studienordnung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen zum Studium
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Studienberatung
§ 6 Ziel des Studiums
§ 7 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums
§ 8 Inhalte des Studiums
§ 9 Lehrveranstaltungen
§ 10 Gliederung des Studiums
§ 11 Aufbau des Studiums (Aufteilung der Semesterwochenstundenzahl auf die Studienabschnitte, Bereiche und Teilgebiete)
§ 12 Leistungs- und Studiennachweise
§ 13 Abschluß des Grundstudiums (Zwischenprüfung)
§ 14 Studienabschluß und Erstes Staatsexamen
§ 15 Studienverlaufsplan
§ 16 Anrechnung von Studienleistungen
§ 17 Studienleistungen für das Lehramt für die Sekundarstufe II und Sekundarstufe I (Zusatzqualifikation für die Sekundarstufe I gemäß § 47 LPO)
§ 18 Erweiterungsprüfung (Sport als 3. Fach)
§ 19 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Anhang


§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage

  • des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV.NW.S.564) und
  • der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23.08.1994 (GV.NW.S.754), zuletzt geändert durch die Achte Verordnung zur Änderung der LPO vom 19. November 1996 (GV.NW.S.524)

das Studium für das Unterrichtsfach Sport an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II sowie für das Lehramt für die Sekundarstufe II und Sekundarstufe I.


§ 2 Zweck der Studienordnung

Die Studienordnung legt die Anforderungen fest, die für den erfolgreichen Abschluß des Studiums und die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das obengenannte Lehramt zu erbringen sind. Sie gibt damit den Studierenden eine Hilfe für die geordnete Durchführung des Studiums. Sie berücksichtigt die wissenschaftliche Entwicklung des Faches und die Anforderungen der beruflichen Praxis unter Anwendung hochschuldidaktischer Erkenntnisse (§ 85 Abs. 2 UG ).


§ 3 Zulassungsvoraussetzungen zum Studium

(1) Es gelten die Bestimmungen des Universitätsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) über die Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums an wissenschaftlichen Hochschulen.

(2) Zusätzlich gilt die Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für das Studium in den Studiengängen Sport mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen (Eignungsprüfung Sport) vom 20.7.1998 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Düsseldorf Nr. 4/1999).


§ 4 Studienbeginn

Das Studium im Fach Sport kann sowohl im Sommersemester als auch im Wintersemester aufgenommen werden.


§ 5 Studienberatung

(1) Die Studienberatung soll den Studierenden helfen, ihr Studium so anzulegen und durchzuführen, wie es die vorliegende Studienordnung vorsieht.

(2) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Beratungsstelle der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. Sie umfaßt bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 82 Abs. 1 und 2 UG).

(3) Die studienbegleitende Fachberatung ist Aufgabe des Instituts für Sportwissenschaft in der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt den Studenten insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studiengangs.


§ 6 Ziel des Studiums

(1) Das Studium dient der wissenschaftlichen und praktischen Ausbildung der künftigen Lehrerinnen und Lehrer für das Unterrichtsfach Sport in der Sekundarstufe II bzw. Sekundarstufe II und I.

(2) Das Studium dient im einzelnen der Vermittlung

  • grundlegender Problemstellungen und Theorien der sportwissenschaftlichen Forschung,
  • fundierter sportwissenschaftlicher Methodenkenntnisse,
  • motorischer und sportspezifischer Erfahrungen und erweiterter entsprechender Fähigkeiten und Fertigkeiten,
  • einer interdisziplinären Sichtweise sportwissenschaftlicher Fragen,
  • verschiedener Möglichkeiten der Analyse, Planung und Organisation von (Sport)Unterricht und dessen didaktisch aufbereiteter Erprobung,
  • von Kenntnissen der gesellschaftlichen Bedingungen der künftigen Berufstätigkeit.


§ 7 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit umfaßt die Regelstudiendauer und im Anschluß daran die Prüfungszeit.

  • Die Regelstudiendauer beträgt für das Lehramt für die Sekundarstufe II 8 Semester.
  • Die Prüfungszeit beträgt in der Regel 6 Monate, das heißt die Prüfungsleistungen sollen innerhalb eines Semesters erbracht werden. In Fächerkombinationen mit Sport sind die Prüfungsleistungen innerhalb von 4 Jahren zu erbringen (§ 4 Absatz 3 LPO und § 16 LPO).

(2) Der Gesamtumfang des ordnungsgemäßen Studiums im Studiengang Sport für die Sekundarstufe II beträgt 64 Semesterwochenstunden (SWS) im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich.

(3) Für das Lehramt Sekundarstufe II und I (Studium Sekundarstufe II mit Zusatzprüfung Sekundarstufe I) sind im Fach Sport zusätzlich Studien im Umfang von 8 SWS zu erbringen. Die entsprechenden Inhalte regelt § 17 dieser Studienordnung (vgl. auch Studienverlaufsplan im Anhang).


§ 8 Inhalte des Studiums

Das ordnungsgemäße Studium im Unterrichtsfach Sport umfaßt folgende Bereiche und Teilgebiete (vgl. Anlage 29 zu § 55 LPO; siehe zusätzlich auch die spezifischen Aufschlüsselungen für Grund- und Hauptstudium in den §§ 10 und 11 dieser Studienordnung):

Bereich A: Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder

Teilgebiete

A1

Leichtathletik

A2

Turnen

A3

Gymnastik/Tanz

A4

Schwimmen

A5

Rückschlagspiele: zum Beispiel Badminton oder Tennis oder Tischtennis oder Volleyball

A6

Wurfspiele: zum Beispiel Basketball oder Handball

A7

Torschußspiele: zum Beispiel Fußball oder Hockey

A8

Weitere Sportarten/Sportbereiche nach Maßgabe des Lehrangebots, z.B. Fitneß, Judo, Wassersport, Skilauf.

Diese Veranstaltungen werden zum Teil als Exkursionen durchgeführt.

Bewegungsprojekte:

Sportartübergreifende Veranstaltungen nach Maßgabe des Angebots, z.B.: Sport unter dem Aspekt Spielen, Trainieren, Wettkämpfen, Gestalten

 

Bereich B: Sportwissenschaftlicher Theoriebereich I

(medizinisch-naturwissenschaftlicher Bereich)

Teilgebiete:

B1

Biologische Grundlagen von Bewegung und Leistung

(Sportmedizin/Sportbiologie)

B2

Bewegung, Sport und Gesundheit; Prävention, Therapie, Rehabilitation

(Trainingslehre/Sportmedizin)

B3

Analyse, Aufbau und Korrektur von Bewegung und Leistung (Biomechanik/Bewegungslehre/Trainingslehre)

 

Bereich C: Sportwissenschaftlicher Theoriebereich II

(sozialwissenschaftlicher Bereich)

Teilgebiete:

C1

Anthropologische, pädagogische und historische Grundlagen von Bewegung, Spiel und Sport

(Sportpädagogik/Sportgeschichte)

C2

Psychische Grundlagen des Sports, motorische Entwicklung und motorisches Lernen

(Sportpsychologie/Bewegungslehre)

C3

Bedeutung des Sports für Individuum, Gruppe und Gesellschaft

(Sportsoziologie/Sportpolitik/Sportgeschichte)

 

Bereich D: Sportwissenschaftlicher Theoriebereich III

(fachdidaktischer Bereich)

Teilgebiete:

D1

Aufgaben, Ziele und Gestaltung des Schulsports

(Sportdidaktik/Sportpädagogik)

D2

Analyse, Planung und Evaluation von Sportunterricht
(Sportdidaktik)


§ 9 Lehrveranstaltungen

(1) Die zu den Studieninhalten angebotenen Veranstaltungen werden den Bereichen und Teilgebieten (z.B. C2), den Studiengängen (S I, S II) und den Studienabschnitten (G, H) zugeordnet. Außerdem wird der Grad ihrer Verbindlichkeit angegeben (P, WP, W; zu den Abkürzungen siehe Anhang)

(2) Art oder Zweck der Veranstaltungen können eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erfordern (§ 81 Abs. 3 UG).

(3) Folgende Veranstaltungsarten werden vorwiegend angeboten:

Vorlesungen (V):
Die Vorlesungen des Grundstudiums haben überwiegend allgemein orientierenden Charakter. Sie führen in ein Teilgebiet ein und vermitteln Grundkenntnisse. Die Vorlesungen des Hauptstudiums setzen Grundkenntnisse voraus. Sie legen vor allem den Stand der Forschung eines Gegenstandes und die unterschiedlichen Auffassungen in der Forschung dar. Den Studierenden wird jeweils Gelegenheit zur Diskussion gegeben.

Proseminare (PS):
Proseminare sind Lehrveranstaltungen des Grundstudiums. Sie dienen wie die Vorlesungen des Grundstudiums der Einführung in einen Teilbereich und darüber hinaus in die Techniken wissenschaftlichen Arbeitens.

Hauptseminare (HS):
Hauptseminare sind Veranstaltungen des Hauptstudiums. Sie dienen der vertieften Auseinandersetzung mit Schwerpunkten der Teilgebiete.

Kolloquien (K):
Kolloquien sind Veranstaltungen des Hauptstudiums und werden vorwiegend für Examenskandidaten angeboten. Sie dienen der Erörterung spezieller Fragen aus den Teilgebieten, mit denen die Teilnehmer sich schon intensiver auseinandergesetzt haben.

Übungen (Ü):
Die Übungen in der Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder haben spezifische praktische Handlungsformen, ihre didaktische Begründung und ihre theoretischen Grundlagen zum Inhalt.

Schulpraktische Studien:
Im Hauptstudium sind schulpraktische Studien im Umfang von 4 SWS durchzuführen. Sie werden als semesterbegleitendes Tagespraktikum (2 SWS) an Schulen durchgeführt, die dem angestrebten Lehramt entsprechen. Vor- und Nachbereitung erfolgen in einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung (2 SWS, vgl. § 6 LPO).
Wenn die schulpraktischen Studien nicht im Fach Sport absolviert werden, muß als Ersatz ein Seminar im Bereich D und ein weiteres Seminar mit didaktischen Aspekten aus einem beliebigen Bereich gewählt werden.

Arbeitsgemeinschaften (Arb) / Wahlfreie Übungen (Wfr Ü):
Diese Veranstaltungen werden vorbereitend und begleitend zu Übungen angeboten. Sie dienen der Verbesserung motorischer Fähigkeiten und Fertigkeiten und physischer Leistungsgrundlagen, einerseits um erfolgreich an den Übungen teilnehmen zu können, andererseits als Vorbereitung auf die fachpraktischen Prüfungen in den Sportbereichen und Bewegungsfeldern.


§ 10 Gliederung des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich zeitlich in Grund- und Hauptstudium. Für das Grundstudium und das Hauptstudium ist in der Regel eine Studiendauer von jeweils 4 Semestern mit jeweils etwa 32 SWS vorgesehen (zu den Inhalten vgl. § 8, zu den Leistungs- und Studiennachweisen § 12 dieser Studienordnung, zum Aufbau des Studiums § 15 bzw. den Studienverlaufsplan im Anhang).

(2) Das Grundstudium vermittelt das Grundlagen- und Orientierungswissen des Fachs. Dazu ist die Teilnahme an folgenden Veranstaltungen nachzuweisen (vgl. § 8 dieser Studienordnung):
Einführungsvorlesungen (10 SWS), Proseminare (6 SWS), Übungen zur Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder (ca. 12-16 SWS).

(3) Das Grundstudium ist gemäß § 7 Abs. 1 LPO mit einer Zwischenprüfung abzuschließen (vgl. Zwischenprüfungsordnung der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und § 13 dieser Studienordnung). Die Zwischenprüfung besteht aus drei Prüfungsklausuren zu den Vorlesungen, je eine im Bereich B1, C und D (vgl. § 7 LPO).

(4) Der erfolgreiche Abschluß der Zwischenprüfung ist Voraussetzung, um an Veranstaltungen des Hauptstudiums teilnehmen und Leistungsnachweise (LN) oder qualifizierte Studiennachweise (QSN) im Hauptstudium erwerben zu können. Das Hauptstudium leistet eine vertiefende und erweiternde Beschäftigung in fünf Teilgebieten des Fachs, von denen eins vertieft zu studieren ist. Der Gesamtumfang beträgt etwa 32 SWS, davon circa 16 SWS in den Bereichen B, C und D. Daneben werden im Hauptstudium die Teilgebiete des Bereichs A mit circa 16 SWS weiter studiert (vgl. § 8, Abs. 1 LPO, sowie § 11 und den Studienverlaufsplan im Anhang dieser Studienordnung).

Im Hauptstudium sind drei Leistungsnachweise (LN) zu erbringen, je 1 aus Teilgebieten der Bereiche B, C und D (vgl. § 8 LPO). Ein LN davon ist im Teilgebiet der Vertiefung (mindestens 2 weitere SWS) zu erbringen (vgl. § 41, Abs. 4 LPO). Zusätzlich sind zwei weitere qualifizierte Studiennachweise (QSN) (vgl. § 8, Abs. 2 b LPO) aus zwei anderen Teilgebieten der Bereiche B, C oder D, die noch nicht mit LN nachgewiesen sind, zu erwerben.


§ 11 Aufbau des Studiums (Aufteilung der Semesterwochenstundenzahl auf die Studieabschnitte, Bereiche und Teilgebiete)

(1) Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder (Bereich A)
Das ordnungsgemäße Studium (vgl. Anlage 29 zu § 55 LPO) erfordert Studien in acht Teilgebieten des Bereiches A (Sportbereiche und Bewegungsfelder) mit folgender Aufteilung:

  • Die Teilgebiete A1 - A4 müssen obligatorisch studiert werden.
  • Aus den Teilgebieten A5 - A7 muß je eine Sportart gewählt werden.
  • Eine weitere Sportart bzw. ein Sportbereich muß aus den Teilgebieten A5 - A8 gewählt werden.

Die acht Sportbereiche und Bewegungsfelder werden zunächst als Grundsportarten (Gsp) mit je 3 SWS studiert (insgesamt 24 SWS). Nach Maßgabe des Veranstaltungsplans werden dazu entweder zwei aufeinanderfolgende Kurse (Kurs I mit 2 SWS; Kurs II mit 1 SWS) oder ein Kompaktkurs von 3 SWS angeboten.

Zwei Sportbereiche und Bewegungsfelder werden mit jeweils 3 SWS als Schwerpunktsportarten (Sp) vertieft (insgesamt 6 SWS). Die Aufteilung der SWS erfolgt wie in Gsp. Dazu muß eine der Schwerpunktsportarten aus den Teilgebieten A1 bis A4, die zweite Schwerpunktsportart aus den Teilgebieten A5 bis A8 gewählt werden.

Die Sportbereiche und Bewegungsfelder werden jeweils mit einer fachpraktischen Prüfung abgeschlossen. Diese Prüfungen sind Teil der Ersten Staatsprüfung. In allen acht Teilgebieten muß die fachpraktische Prüfung vor der Anmeldung zum Ersten Staatsexamen erfolgt sein.

Bewegungsprojekte
Für das ordnungsgemäße Studium muß zusätzlich die Teilnahme an einem Bewegungsprojekt (sportartübergreifende Themenstellung) mit 2 SWS nachgewiesen werden.

(2) Sportwissenschaftlicher Theoriebereich (Bereiche B, C und D)

Das Studium in den sportwissenschaftlichen Theoriebereichen B, C und D wird folgendermaßen aufgeteilt:

Grundstudium

Typ

SWS

P/W

B 1

Biologische Grundlagen von Bewegung und Leistung (Sportmedizin/Sportbiologie)

V

3

P

B 2

Bewegung, Sport und Gesundheit; Prävention, Therapie, Rehabilitation (Trainingslehre/Sportmedizin)

V

1

P

B 3

Analyse, Aufbau und Korrektur von Bewegung und Leistung (Biomechanik/Bewegungslehre/Trainingslehre)

V

1

P

C 1

Anthropologische, pädagogische und historische Grundlagen von Bewegung, Spiel und Sport (Sportpädagogik/Sportgeschichte)

V

1

P

C 2

Psychische Grundlagen des Sports, motorische Entwicklung und motorisches Lernen (Sportpsychologie/Bewegungslehre)

V

1

P

C 3

Bedeutung des Sports für Individuum, Gruppe und Gesellschaft (Sportsoziologie/Sportpolitik/Sportgeschichte)

V

1

P

D 1

Aufgaben, Ziele und Gestaltung des Schulsports (Sportdidaktik/Sportpädagogik)

V

1

P

D 2

Analyse, Planung und Evaluation von Sportunterricht (Sportdidaktik)

V

1

P

B, C D

3 Proseminare (je 1 aus B, C und D)

PS

6

WP

 

Hauptstudium

Typ

SWS

P/W

B, C, D

3 Hauptseminare (je 1 aus B, C und D)

HS

6

WP

B, C, D

2 weitere aus je einem Bereich frei wählbar

HS

4

WP

B, C, D

1 HS zur Vertiefung im Anschluß an eines der HS

HS

2

WP

Seminar zu Schulpraktischen Studien

HS

2

WP

Schulpraktische Studien

Prak

2

WP

Wissenschaftsmethodische Grundlagen (empfohlen)

V

(1)

W

Weitere Nachweise für die Meldung zur 1. Staatsprüfung

Nachweis über Erste Hilfe

P

Nachweis über DLRG-Abzeichen Silber

P


§ 12 Leistungs- und Studiennachweise

(1) Der Studienerfolg in den Veranstaltungen zur Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder wird durch die fachpraktischen Prüfungen nachgewiesen. Diese sind zugleich Teil des Ersten Staatsexamens und werden in der Regel jeweils nach dem Abschluß der Studien im jeweiligen Teilgebiet abgenommen (§ 55 LPO, Anlage 29, Abs. 2.2).

Bewegungsprojekte werden mit einem Teilnahmenachweis abgeschlossen (regelmäßige Anwesenheit, aktive Mitarbeit, Protokoll).

(2) Der Studienerfolg in den Veranstaltungen der sportwissenschaftlichen Theoriebereiche B, C und D wird durch Leistungsnachweise (LN), qualifizierte Studiennachweise (QSN) und Teilnahmenachweise kontrolliert.

(3) Leistungsnachweise (LN) weisen die selbständige Auseinandersetzung mit den jeweiligen Lehrveranstaltungen nach. LN können nach Maßgabe der Veranstaltungsleiter in folgender Form erworben werden:

  • Klausur von mindestens 90 Minuten, oder
  • Klausur von 45-60 Minuten und Referat, oder
  • Referat und Hausarbeit.

(4) Qualifizierte Studiennachweise (QSN) werden für Leistungen erteilt, die nachweisen, daß die Studierenden sich den Stoff der Lehrveranstaltungen angeeignet haben. Die Anforderungen sind geringer als für die LN (vgl. § 8, Abs. 2 und 3 LPO).
Nach Maßgabe der Veranstaltungsleiter können QSN in folgender Form erworben werden:

  • Klausur von maximal 45 Minuten, oder
  • Kurzreferat von 10-20 Minuten, oder
  • Kolloquium von maximal 20 Minuten.

(5) Teilnahmenachweise werden für regelmäßige und aktive Mitarbeit (Protokoll) erteilt.

(6) Sofern Gruppenleistungen Grundlage für den LN oder QSN bilden, müssen die individuellen Leistungen der Beteiligten dokumentiert werden.


§ 13 Abschluß des Grundstudiums (Zwischenprüfung)

Der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums wird durch Bestehen der Zwischenprüfung erbracht. Die Zwischenprüfung erfolgt studienbegleitend durch drei Prüfungsklausuren zu den Vorlesungen, je eine im Bereich B1, C und D (vgl. § 10, Abs. 2 und § 12 dieser Studienordnung; vgl. dazu auch die Zwischenprüfungsordnung der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, § 2, Abs. 3).

Das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung wird erst ausgestellt, wenn der Nachweis über ein ordnungsgemäßes Grundstudiums erbracht wurde (vgl. § 10, Abs. 2 dieser Studienordnung).


§ 14 Studienabschluß und Erstes Staatsexamen

Für die Erste Staatsprüfung gelten die allgemeinen Bestimmungen der LPO (besonders Erster Teil, Abschnitt II; Zweiter Teil, Abschnitt II und III).

Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums (Zwischenprüfung) und ein ordnungsgemäßes Hauptstudium voraus (vgl. § 11 dieser Studienordnung; vgl. § 5 und § 14 LPO).

Die Studien in der Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder (Bereich A) werden jeweils mit einer fachpraktischen Prüfung abgeschlossen. Diese Prüfungen sind Teil der Ersten Staatsprüfung. In allen acht Teilgebieten muß die fachpraktische Prüfung vor der Anmeldung zum Ersten Staatsexamen erfolgt sein (vgl. § 11 dieser Studienordnung).


§ 15 Studienverlaufsplan

Auf der Grundlage dieser Studienordnung wurde ein Studienverlaufsplan erstellt (vgl. Anhang). Er dient den Studierenden als Vorschlag für einen sachgerechten Aufbau ihres Studiums.


§ 16 Anrechnung von Studienleistungen

Gleichwertige Studienleistungen, die an wissenschaftlichen Hochschulen (gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG) erbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung angerechnet werden. Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den in der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) und den in dieser Studienordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden, jedoch nur bis zur Hälfte der im Fach Sport zu erbringenden Studienleistungen (vgl. § 18 Abs. 2 LABG, i.V.m. § 13 LPO). Über die Anrechnung entscheidet das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen - Essen, Außenstelle Düsseldorf - auf der Grundlage der LPO.


§ 17 Studienleistungen für das Lehramt für die Sekundarstufe II und Sekundarstufe I (Zusatzqualifikation für die Sekundarstufe I gemäß § 47 LPO)

Gemäß § 47 LPO kann im Rahmen der Prüfung für ein Lehramt für die Sekundarstufe II auch die Lehrbefähigung für ein Lehramt der Sekundarstufe I erworben werden.

Dazu sind im Fach Sport folgende Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 8 SWS zu besuchen:

  • "Kleine Spiele" oder eine andere sportartübergreifende Veranstaltung (2 SWS),
  • eine weitere Sportart oder ein Sportbereich aus der Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder oder ein Bewegungsprojekt (2 SWS)
  • zwei Pro- oder Hauptseminare mit einer Thematik, die speziell auf Aspekte der Sekundarstufe I bezogen ist (4 SWS).



§ 18 Erweiterungsprüfung (Sport als 3. Fach)

(1) Nach bereits bestandener Erster Staatsprüfung in zwei Unterrichtsfächern kann zusätzlich die Erste Staatsprüfung in Sport als 3. Fach abgelegt werden.

(2) In diesem Falle sind - abweichend von dieser Studienordnung - die folgenden Studienleistungen von insgesamt 42 SWS nachzuweisen:

24 SWS

Bereich A: Praxis und Theorie der Sportarten und Sportbereiche
je 3 SWS pro Teilgebiet (A1 - A4 obligatorisch; aus A5 - A7 je eine Sportart; die achte Sportart aus A5 - A8)

2 SWS

Bereich A: Bewegungsprojekt

8 SWS

Bereich B-D: Vorlesungen (4 SWS aus B, je 2 SWS aus C und D)

8 SWS

Bereich B-D: Hauptseminare (je 2 SWS aus B, C und D; weitere 2 SWS als Vertiefung in einem Bereich).

(3) Für die Meldung zur Ersten Staatsprüfung müssen insbesondere folgende Nachweise erbracht werden:

  • ordnungsgemäßes Studium nach § 18 (2)
  • fachpraktische Prüfungen in den Teilgebieten des Bereichs A
  • drei Leistungsnachweise aus den Hauptseminaren
  • Nachweise über Erste Hilfe und DLRG-Abzeichen Silber.



§ 19 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Studienordnung tritt am 01.04.1999 in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem SS 1999 ihr Studium aufgenommen haben. Sie gilt außerdem für Studierende, die im Sommersemester oder später in das Hauptstudium eingetreten sind.

Studierende, die ihr Studium im Sommersemester 1998 oder im Wintersemester 1998/99 aufgenommen haben, sind gehalten, ihr Grundstudium nach dieser Studienordnung auszurichten, weil für die bereits die Zwischenprüfungsordnung der Philosophischen Fakultät vom 19.10.1998 Anwendung findet.

Diese Studienordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität veröffentlicht.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät vom 18.11.1997 und 11.02.1999 und des Senats der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 10.02.1998 und 18.02.1999.

Düsseldorf, den 19. Februar 1999

Der Rektor
der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

Prof. Dr. Dlitt h.c. Gert Kaiser

Anhang Verzeichnis der Abkürzungen

P

Pflichtveranstaltung

S I

Sekundarstufe I

WP

Wahlpflichtveranstaltung (der Bereich/die Gruppe ist verpflichtend, das Thema kann frei gewählt werden)

S II

Sekundarstufe II

W

Wahlveranstaltung (das heißt zusätzlich wählbar)

V

Vorlesung

SWS

Semesterwochenstundenzahl

PS

Proseminar

G

Grundstudium

HS

Hauptseminar

H

Hauptstudium

Gsp

Grundsportart

Studienverlaufsplan

(Vorschlag für die Aufteilung der verbindlichen Inhalte des Studiums, Reihenfolge variabel)

Sportwissenschaftlicher Theoriebereich (Bereiche B, C und D)

Praxis und Theorie der Sportarten und Sportbereiche (Bereich A)

Teilgebiet

Typ

SWS

Teilgebiet

SWS

1. und 2. Semester

B 1

Sportmedizin/Sportbiologie

V

3

A1 Leichtathletik

3

C 1

Sportgeschichte

V

1

A4 Schwimmen, Kurs I

2

C 2

Sportpsychologie

V

1

A6 Basketball/Handball, Kurs I

2

D 2

Sportdidaktik

V

1

D

Sportpädagogik/-didaktik

PS

2

3. und 4. Semester

B 2

Trainingslehre

V

1

A2 Turnen, Kurs I

2

B 3

Bewegungslehre

V

1

A3 Gymnastik/Tanz, Kurs I

2

C 3

Sportsoziologie

V

1

A4 Schwimmen, Kurs II

1

D 1

Sportpädagogik

V

1

A5 Badminton/ Tennis/
Tischtennis/Volleyball/

3

B

Sportmedizin/Trainingslehre/Bewegungslehre

PS

2

A6 Basketball/Handball, Kurs II

1

C

Sportgeschichte/Sportpsychologie/Sportsoziologie

PS

2

Gesamt-SWS (1.-4. Semester):

16

Gesamt-SWS (1.-4. Semester):

16

GRUNDSTUDIUM = 32 SWS

5. und 6. Semester

B

1. Hauptseminar

HS

2

A2 Turnen, Kurs II

1

C

2. Hauptseminar

HS

2

A3 Gymnastik/Tanz, Kurs II

1

D

3. Hauptseminar

HS

2

A7 Fußball/Hockey

3

B-D

4. Hauptseminar

HS

2

A 1. Schwerpunktsportart

3

7. und 8. Semester

B-D

5. Hauptseminar

HS

2

A8 Fitneß/Rudern/Skilauf u.a.

3

B-D

Vertiefungsseminar

HS

2

Seminar zu Schul-praktischen Studien

HS

2

A 2. Schwerpunktsportart

3

Schulpraktische Studien

2

A 8 Bewegungsprojekt

2

Gesamt-SWS (5.-8. Semester):

16

Gesamt-SWS (5.-8. Semester):

16

HAUPTSTUDIUM = 32 SWS

Gesamtstudium Sport Sekundarstufe II = 64 SWS