Magisterprüfung
1. Keine feste Reihenfolge und Gesamtfrist (§ 20, § 21)
Seit Inkrafttreten dieser MPO gibt es keine feste Abfolge der Prüfungsteile mehr und keine Gesamtfrist. Wie bei den Zwischenprüfungen beantragen Sie die Zulassung zu den Fächern einzeln.
Sie können in einem Fach die Zulassung zur MP beantragen, sobald Sie für dieses Fach die geforderten Studienleistungen erbracht haben, auch wenn Sie noch nicht in allen Fächern so weit sind. Sie können z.B. erst den Abschluss in einem Nebenfach machen, bevor Sie das Hauptfach abschließen.
Sie bestimmen selbst den Zeitpunkt, zu dem Sie die einzelnen Prüfungsteile absolvieren möchten. Z. B. können Sie in einem Hauptfach selbst entscheiden, in welcher Reihenfolge Sie die drei Prüfungsteile Magisterarbeit, Klausur und mündliche Prüfung ablegen, und zu welchen Zeitpunkten (nur bei den Klausuren müssen Sie einen der vorgegebenen Sammeltermine nehmen). Unabhängig davon können Sie die Teilprüfungen in den anderen Fächern ablegen, wann Sie wollen.
Es gibt keine Gesamtfrist mehr. Die frühere Gesamtfrist von einem Jahr ist ersatzlos gestrichen worden. Wenn Sie für die Magisterprüfungen insgesamt mehr als ein Jahr brauchen, hat dies keinerlei Konsequenzen.
Nach erfolgreichem Abschluss aller Prüfungen erhalten sie das Magisterzeugnis und die Urkunde.
2. Zusammensetzung der Prüfung (§ 21)
Bei einem Studium mit einem Hauptfach und zwei Nebenfächern setzt sich die Magisterprüfung aus vier Teilprüfungen zusammen, die jede für sich bestanden werden müssen:
- Magisterarbeit
- Hauptfachprüfung (zweiteilig, Klausur und mündliche Prüfung)
- Prüfung 1. Nebenfach (mündl. Prüfung)
- Prüfung 2. Nebenfach (mündl. Prüfung)
Bei einem Studium mit zwei Hauptfächern setzt sich die Magisterprüfung aus drei Teilprüfungen zusammen, die jede für sich bestanden werden müssen:
- Magisterarbeit
- Prüfung 1. Hauptfach (zweiteilig, Klausur und mündliche Prüfung)
- Prüfung 2. Hauptfach (zweiteilig, Klausur und mündliche Prüfung)
In welchem der beiden Hauptfächer Sie die Magisterarbeit schreiben, entscheiden Sie selbst im Laufe der Magisterprüfungen.
Für Romanische Philologie als alleiniges Hauptfach gelten besondere Bestimmungen für die inhaltliche Zusammensetzung der einzelnen Teilprüfungen (Literaturwissenschaft und Sprachwissenschaft)
3. Zulassungsantrag/Anmeldung (§20, §21)
Sie melden sich zu den einzelnen Prüfungen (Magisterabeit, mündliche Prüfungen, Klausur(en)) einzeln und unabhängig voneinander an. Bitte beachten Sie dabei die Anmeldefrist von 1 Monat.
- Beschaffen Sie sich das Formular für den Zulassungsantrag, z.B. beim Akademischen Prüfungsamt oder im Internet (Formulare zum Downloaden)
- Besprechen Sie die Prüfung mit Ihrer Prüferin oder Ihrem Prüfer, machen Sie bei mündlichen Prüfungen einen Prüfungstermin aus und lassen Sie sie oder ihn den Antrag unterzeichnen.
- Legen Sie den Antrag beim Akademischen Prüfungsamt vor, zusammen mit folgenden Unterlagen (sofern Sie sie nicht schon bei einem früheren Antrag vorgelegt haben)
- einen Ausweis
- (freiwillig) ein Lichtbild - dann brauchen Sie sich nicht jedesmal auszuweisen
- den Nachweis des abgeschlossenen Grundstudiums für das Prüfungsfach, d.h. in der Regel das Zwischenprüfungszeugnis
- die geforderten Leistungs- und Teilnahmenachweise aus dem Hauptstudium s. Anlage für das jeweilige Prüfungsfach jeweils unter Nr. 4. In den meisten Fällen sind dies 2 Hauptseminar-LN für ein Hauptfach und 1 Hauptseminar-LN für ein Nebenfach.
- Das Studienbuch zum Nachweis, dass Sie mindestens seit zwei Semestern eingeschrieben sind.
Eine Aufstellung der besuchten Lehrveranstaltungen ist nicht erforderlich. - Falls Sie nach der Zwischenprüfung die Universität oder den Studiengang gewechselt haben, brauchen Sie ggf. einen Bescheid über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen.
- Falls Sie ein erweitertes Studium absolvieren, mit einem 3. Nebenfach oder einem 2. Hauptfach anstelle des 2. Nebenfachs, legen Sie bitte die Genehmigung vor.
4. Magisterarbeit (§ 22)
Die Dauer der Magisterarbeit beträgt vier Monate (früher sechs). Natürlich bedeutet das, dass die Anforderungen sich im Vergleich zu früher entsprechend reduzieren. Erstmals ist auch ein Richtumfang festgelegt: 60 Seiten (bei 35 Zeilen à 60 Anschlägen). Bei empirischen oder experimentellen Themen beträgt die Bearbeitungszeit sechs Monate. Ob ein Thema empirisch oder experimentell ist, ist eine Einzelfallentscheidung.
Was schon weitgehend bisherige Praxis war, ist jetzt in der MPO verankert: Sie haben ein Vorschlagsrecht für den Themenbereich der Arbeit.
5. Mündliche Prüfungen: einheitlich für Haupt- und Nebenfächer (§ 25), Klausuren
Die mündlichen Prüfungen in den Haupt- und Nebenfächern dauern einheitlich 30 - 45 Minuten. Eine Hauptfachklausur dauert vier Stunden.
6. Rücktrittsmöglichkeiten (§9, §22)
Wie bei der ZP haben Sie die Möglichkeit, von einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung bis spätestens eine Woche vor der Prüfung ohne Angabe von Gründen zurückzutreten (§ 9). Das Thema einer Magisterarbeit können Sie (einmal) bis zu zwei Monaten vor dem Abgabetermin zurückgeben (§ 22).
7. Freiversuch (§ 27)
Nach der neuen MPO haben Sie innerhalb der Regelstudienzeit für alle Teilprüfungen der MP (mit Ausnahme der Magisterarbeit) einen Freiversuch. Das bedeutet: Wenn Sie die Prüfung beim ersten Versuch nicht bestehen, zählt der Versuch nicht; wenn Sie sie bestehen, können Sie sie wiederholen, um Ihre Note zu verbessern. Es zählt dann in jedem Fall die bessere Note.
Voraussetzung: Sie legen die Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit von neun Semestern ab. Die Frist verlängert sich in bestimmten Fällen (Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium, universitäre Gremienarbeit; Details im Hochschulgesetz HG, §93).
8. Noten (§ 26)
Die Gesamtnote der Magisterprüfung ergibt sich wie folgt (daran hat sich nichts geändert) (§ 26)
Note der Magisterarbeit
Die Magisterarbeit wird von zwei Gutachter(inne)n bewertet. Die Endnote ist der Durchschnitt aus den beiden Noten. (Ist eine der beiden Noten 5,0, entscheidet ein drittes Gutachten über die endgültige Note.)
Hauptfachnote
Die/Eine Hauptfachnote ist das Mittel aus der Klausurnote und der Note der mündlichen Prüfung. Dabei
- ergibt sich die Klausurnote wie die Note einer Magisterarbeit aus zwei Gutachten (bzw. drei)
- Kann eine mit 5,0 bewertete Klausur oder mündliche Prüfung durch den anderen Prüfungsteil ausgeglichen werden. Beispiel: Klausur 5,0, mündliche Prüfung 3,0 - Hauptfachnote: 4,0.
Wenn eine 5.0 ausgeglichen wird, kann der betreffende Prüfungsteil nicht wiederholt werden. (§27 Absatz 3)
Nebenfachnote
Die Note in einem Nebenfach ist identisch mit der Note in der mündlichen Prüfung im Nebenfach.
Gesamtnote
Die Gesamtnote berechnet sich dann wie folgt:
(Note Magisterarbeit x 2 + Note Hauptfach x 2 + Note 1. Nebenfach + Note 2. Nebenfach) : 6
bzw.
(Note Magisterarbeit x 2 + Note 1. Hauptfach x 2 + Note 2. Hauptfach x 2) : 6
9. Wiederholungsmöglichkeiten
Vom Freiversuch abgesehen, gelten folgende Wiederholungsregelungen
Magisterarbeit
- Das Thema der Magisterarbeit kann einmal zurückgegeben werden, ohne dass der Versuch gezählt wird, und zwar bis zwei Monate vor Ablauf der Abgabefrist. (§22 Absatz 4)
- Die Arbeit kann abgebrochen werden, ohne dass der Versuch gezählt wird, wenn Sie ohne eigenes Verschulden, z.B. durch Krankheit oder auch wegen Schwangerschaft mehr als vier Wochen (bei empirischen Arbeiten mehr als sechs Wochen) an der Bearbeitung verhindert waren.
- Eine mit 5.0 bewertete Magisterarbeit kann einmal wiederholt werden. (§27 Absatz 4)
Mündliche Prüfung im Nebenfach (§27 Absatz 3)
Eine mit 5,0 bewertete mündliche Prüfung im Nebenfach kann zweimal wiederholt werden.
Hauptfachprüfung
Die Hauptfachprüfung besteht aus zwei Teilen: aus mündlicher Prüfung und Klausur. (§27 Absatz 3)
- Die beiden Noten werden gemittelt und ergeben die Hauptfachnote. Wenn die so ermittelte Gesamtnote mindestens 4,0 ist, ist die Hauptfachprüfung bestanden - auch wenn die Klausur oder die mündliche Prüfung mit 5,0 bewertet wurde. In letzterem Fall kann also der mit 5,0 bewertete, aber durch die bessere andere Prüfung ausgeglichene Prüfungsteil nicht wiederholt werden (siehe aber unten, für den Fall, dass Sie die andere Prüfung noch gar nicht abgelegt haben).
- Nur wenn die Gesamtnote im Hauptfach schlechter als 4,0 ist, kann die Prüfung wiederholt werden, und zwar bis zu zweimal.
- Dabei können Sie aber nur die Prüfungsteile wiederholen, die einzeln mit 5,0 bewertet wurden.
- Wenn also nur die Klausur oder nur die mündliche Prüfung mit 5,0 bewertet wurde, können Sie auch nur diesen einen Teil wiederholen.
- Wenn Sie in beiden Prüfungsteilen eine 5,0 gemacht haben, genügt es, einen der beiden zu wiederholen, wenn er mit 3,0 oder besser bewertet wird. Sie haben in dem Fall aber auch die Möglichkeit, beide Prüfungsteile zu wiederholen.
