Leistungsnachweise (§10, §19)
Nur eine Studienleistung für einen Schein
In der MPO ist ausdrücklich festgelegt, dass für einen Leistungsnachweis im Grund- oder Hauptstudium nur noch eine "individuell erkennbare Studienleistung" gefordert werden darf, das heißt: "insbesondere Klausurarbeit oder Referat oder Hausarbeit oder mündliche Prüfung". Insbesondere darf also für einen Schein nicht ein Referat und eine Hausarbeit gefordert werden.
Wiederholungsprüfung
"Versuche zum Erwerb von Leistungsnachweisen können wiederholt werden." Das bedeutet z.B., dass eine nicht akzeptierte Hausarbeit nach Überarbeitung noch einmal eingereicht werden kann; zu Klausuren oder mündlichen Prüfungen müssen Nachtermine angeboten werden.
Zur Mitteilung des Ergebnisses s. Bewertungsfristen.
