Hinweise zum Umgang mit Plagiaten
- in Bachelor-, Master- und Magisterarbeiten
- in Studienarbeiten, Hausarbeiten und Projektarbeiten als Abschlussprüfungen zu Lehrveranstaltungen im Bachelor- und Masterstudium
- in Klausuren im Rahmen der Magisterzwischenprüfung und -hauptprüfung
Ansprechpartner bei Fragen zum Umgang mit Plagiaten
Name |
Kontakt |
Sprechstunde |
| Dr. Joachim Koblitz Studiendekan Gebäude 23.03, Ebene 01, Raum 85 |
+49 211 81-12133 +49 211 81-13468 E-Mail schreiben |
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1 Versicherung für selbständige Arbeit
Nach § 16 (10) bzw. § 17 (9) der Bachelor-PO, nach § 16 (9) bzw. § 19 (9) der Master-PO und nach § 22 (8) der Magister-PO ist der jeweiligen Arbeit eine Versicherung beizufügen, dass die Arbeit selbstständig verfasst und dass keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt wurden. "Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden. Die Versicherung selbständiger Erstellung ist auch für gelieferte Datensätze, Zeichnungen, Skizzen oder graphische Darstellungen abzugeben."
2 Fehlende Quellenangaben
Formal gesehen liegt ein Verstoß gegen diese Regel - und damit ein Plagiat - bereits dann vor, wenn ein einziger Satz ohne Quellenangabe abgeschrieben wurde. In der Praxis hat die Gutachterin bzw. der Gutachter hier natürlich einen relativ großen Ermessenspielraum zwischen dem Urteil "Plagiat" und "Quellenangabe vergessen".
3 Plagiatssoftware
Angesichts der steigenden Anzahl von Plagiaten hat der Studiendekan im SoSe 2012 die Plagiatssoftware PlagiarismFinder 2.0 angeschafft, die bei begründeten Verdachtsfällen eingesetzt wird. Die prüfungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Software schuf der Fakultätsrat, indem er die Abgabe digitaler Fassungen von Abschlussarbeiten in die Prüfungsordnungen aufgenommen hat. PlagiarismFinder ist in der USB-Version auf jedem Windows-Rechner einsetzbar und kann von Dozierenden bei Bedarf im Studiendekanat entliehen werden.
4 Nachweis
Sollte das Gutachten zum Schluss "Plagiat" kommen und wird die Arbeit deshalb mit "nicht ausreichend" bewertet, so sollten dem Akademischen Prüfungsamt folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden: das Gutachten, die Abschlussarbeit und eine Kopie der Quelle, aus der das Plagiat stammt; in beiden Textstücken sollten die plagiierten Textteile farblich markiert werden, die Quelle sollte mit einer Quellenangabe versehen sein.
5 Bußgeld
Das Akademische Prüfungsamt prüft den Sachverhalt und verhängt beim Ergebnis "nicht ausreichend wegen eines Plagiats" ohne weitere Aufforderung ein Bußgeld gegen die Autorin bzw. den Autor. Es liegt in der Regel bei ca. 200-250€.
6 Wiederholungsfall
Im Wiederholungsfall ist das Vorgehen das gleiche, das Bußgeld beträgt dann ca. 450-500 €.
7 Exmatrikulation bei mehrfacher Wiederholung
Im Fall einer erneuten Wiederholung wäre zu prüfen, ob unter Hinweis auf § 7 Abs. 4e der Einschreibungsordnung der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 28.02.07 der § 63 Abs. 5 Satz 6 HG angewandt werden könnte. Dort heißt es "Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden."
