PHILOSOPHISCHE FAKULTÄT

Die Fakultät für Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften

Erwerb von Beteiligungsnachweisen

Unter Studierenden und zum Teil auch unter Lehrenden besteht immer wieder Unsicherheit bezüglich der Frage, welche Funktion die „Beteiligungsnachweise“ („BN“) in den Lehrveranstaltungen der Philosophischen Fakultät haben.

Formal wird diese Frage in gleichlautenden Formulierungen der BA-Prüfungsordnung (§ 11) bzw. der Master-Prüfungsordnung (§ 12) beantwortet:

  1. "Im Studium müssen sich die Studierenden nach den Bestimmungen des Modulhandbuchs, der Studienordnung und des Anhangs dieser Prüfungsordnung an Pflicht- und Wahlpflicht­veranstal­tungen einschließlich des fachüber­greifenden Wahlpflichtbereichs regelmäßig und aktiv beteiligen. Für die Nutzung von E-Learning-Angeboten gelten analoge Regeln.
  2. …
  3. Für die Studiengänge kann in der Anlage dargestellt werden, wie sie die Forderung nach aktiver Teilnahme verstehen und umsetzen wollen."

Die Forderung nach aktiver Beteiligung wird in den Anhängen zu den Prüfungsordnungen in der Regel so dargestellt, dass sogenannte Beteiligungsnachweise vorgesehen werden. Für die Vergabe dieser BN werden in der Regel neben der regelmäßigen Teilnahme an der betreffenden Lehrveranstaltung „dokumentierte Einzelaktivitäten“ erwartet, also z.B. Test, Kurzreferat, Essay, Thesenpapier, Protokoll, Präsentation usw. Teilweise wird der Umfang der Einzelaktivität quantitativ begrenzt (z.B. durch die Angabe von Seitenzahlen oder den maximal zu erbringenden Arbeitsaufwand in Zeitstunden), teilweise wird aber auch, vollständig Bologna-konform, allein der Nachweis des Erwerbs der Kompetenzen des jeweiligen Moduls in Form der bestandenen Abschlussprüfung zum Modul als Nachweis der aktiven Beteiligung erwartet.

Da Beteiligungsnachweise allein dem Nachweis der aktiven Beteiligung dienen und keine Prüfungen sind

  • dürfen sie nicht im Sinne einer auswählenden Bewertung benotet werden
  • sie haben keinen Prüfungsstatus und
  • es werden keine Bestehensgrenzen daran geknüpft.

Sie dürfen also z.B. nicht wegen des Nichtbestehens einer Klausur verweigert werden und es darf z.B. nicht die Wiederholung einer Lehrveranstaltung verlangt werden, weil der BN „nicht bestanden“ wurde.

Beteiligungsnachweise dürfen und sollen hingegen geradezu ein Feedbackinstrument sein, das den Studierenden Rückmeldung über ihren Studienfortschritt gibt, Anregungen zum Weiterstudium vermittelt, in Lehrveranstaltungen als Teil des hochschuldidaktischen Instrumentariums fungiert, Studierende in Lehrveranstaltungen aktiviert und den wissenschaftlichen Dialog zwischen Studierenden und Dozierenden anstößt; sie können übrigens durchaus auch ein Feedbackinstrument für die Lehrenden sein, das ihren Lehrerfolg im Form der Leistungen Studierender widerspiegelt.

In Anbetracht der Tatsache, dass über den Studienerfolg nach den Prüfungsordnungen aber allein Modulabschlussprüfungen entscheiden, dürfen Beteiligungsnachweise keine Selektion im Sinne eines Bestehens oder Nichtbestehens vornehmen. Die Tatsache, dass eine für einen Beteiligungsnachweis vorgesehene Einzelaktivität den an eine Prüfungsleistung zu stellenden Qualitätskriterien nicht genügt, darf nicht dazu führen, dass der Beteiligungsnachweis verweigert wird. Ein „bestanden“ oder „nicht bestanden“ darf allein nach einer Prüfung ausgesprochen werden, die nach den dafür in der Prüfungsordnung formulierten Regeln durchgeführt wurde.

Damit nicht jede beliebige und substanzlose Scheinleistung zu einem Beteiligungsnachweis führt muss natürlich das Bemühen der Studierenden um eine angemessene Leistung erkennbar sein. Der sich hier abzeichnende Ermessensspielraum bei der Beurteilung des Kriteriums „angemessen“ macht deutlich, dass die Diskussion um die Vergabe von BN nur im Rahmen einer einvernehmlichen Diskussion geführt werden kann. Hierzu sind Lehrende und Studierende aufgefordert.

Ansprechpartner: Studiendekanat

Dr. Joachim Koblitz Dr. Joachim Koblitz

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