PHILOSOPHISCHE FAKULTÄT

Die Fakultät für Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften

Anwesenheitspflicht

Unter Studierenden und zum Teil auch unter Lehrenden besteht immer wieder Unsicherheit bezüglich der Frage, ob und inwieweit in den Lehrveranstaltungen der Philosophischen Fakultät Anwesenheitspflicht besteht.

Formal wird diese Frage in gleichlautenden Formulierungen der BA-Prüfungsordnung (§ 11) bzw. der Master-Prüfungsordnung (§ 12) beantwortet:

  1. "Im Studium müssen sich die Studierenden nach den Bestimmungen des Modulhandbuchs, der Studienordnung und des Anhangs dieser Prüfungsordnung an Pflicht- und Wahlpflicht­veranstal­tungen einschließlich des fachüber­greifenden Wahlpflichtbereichs regelmäßig und aktiv beteiligen. Für die Nutzung von E-Learning-Angeboten gelten analoge Regeln.
  2. Für die Studiengänge kann in der Anlage dargelegt werden, wie die Forderung nach regelmäßiger Teilnahme verstanden und umgesetzt werden soll. Generell kann erst bei Fehlzeiten von mehr als 20 % die Gutschrift der Kreditpunkte verweigert werden. In Vorlesungen wird die Anwesenheit nicht überprüft."

Für alle BA- und Masterstudiengänge ist also zunächst völlig verbindlich, dass in Vorlesungen die Anwesenheit nicht überprüft wird. Auch „freiwillige“ Anwesenheitslisten, mit deren Hilfe man sich z.B. von Sonderleistungen befreien könne, die dann zu erbringen seien, wenn man nicht „regelmäßig“ an der Vorlesung teilgenommen hat, sind danach unzulässig.

De facto bedeutet das Nichtüberprüfen der Anwesenheit den Wegfall der Anwesenheitspflicht. Gleichwohl können die Inhalte der Vorlesungen, soweit sie in den Studienordnungen bzw. Modulbeschreibungen festgelegt sind, grundsätzlich prüfungsrelevant sein. Offen ist nur der Weg, auf dem dieses prüfungsrelevante Wissen erworben wird.

Für alle Veranstaltungen außer Vorlesungen ist in Absatz 2 festgelegt, dass die Gutschrift der Kreditpunkte erst dann verweigert werden darf, wenn in mehr als 20 % der Veranstaltungszeit gefehlt wurde. Ob dieses Fehlen selbst- oder fremdverschuldet oder krankheitsbedingt ist, ist dabei zunächst unerheblich. Es geht allein darum, dass Abwesenheit potentiell zur Nichtwahrnehmung von Lernmöglichkeiten führt.

Die Bandbreite der möglichen Reaktionen auf mehr als 20 % Fehlzeiten, die im Anhang der Prüfungsordnungen beschrieben werden, ist groß.

In einzelnen Studiengängen wird die Möglichkeit zu Kompensationsleistungen eingeräumt, z.B. bei mehr als 20 % Fehlzeit aus Gründen, die Studierende nicht selbst zu verantworten haben, eine Ersatzleistung für jede darüber hinaus versäumte Sitzung zu erbringen oder eine 30minütige mündliche oder schriftliche Prüfung abzulegen. Ein Institut erwartet, statt die Anwesenheit zu überprüfen, vollständig Bologna-konform allein den Nachweis des Erwerbs der Kompetenzen des jeweiligen Moduls in Form der bestandenen Abschlussprüfung zum Modul.

Ansprechpartner: Studiendekanat

Dr. Joachim Koblitz Dr. Joachim Koblitz

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