Praktikumsordnung
im Studiengang Sozialwissenschaften der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
§ 1 Allgemeines
(1) Im Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften sind die Studierenden gemäß der geltenden Prüfungsordnung vom 1. Oktober 1999 verpflichtet, spätestens nach dem zweiten Studienjahr ein berufsfeldbezogenes Praktikum durchzuführen.
(2) Die Praktikumsordnung regelt in Ergänzung der Studienordnung das Verfahren und gibt Richtlinien für die Inhalte des Praktikums sowie dessen Vor- und Nachbereitung. Darüber hinaus dient sie als Information für die Einrichtungen, in denen Praktika durchgeführt werden.
§ 2 Rechtsverhältnis
(1) Das berufsfeldbezogene Praktikum ist in der Regel ein befristetes Ausbildungsverhältnis zwischen den Studierenden und einer Einrichtung mit dem Ziel, berufspraktische Kenntnisse und Erfahrungen zu sammeln. Die Art der Beschäftigung muss dem Ziel des Praktikums (§ 4 dieser Praktikumsordnung) entsprechen. Das Beschäftigungsverhältnis während des Praktikums soll in der Regel durch einen Praktikumsvertrag begründet werden. Wenn die das Praktikum anbietende Institution nicht über einen solchen Vertrag verfügt, kann ein Vordruck vom Praktikumsbüro des Sozialwissenschaftlichen Instituts zur Verfügung gestellt werden . Der Praktikantin oder dem Praktikanten soll vom Praktikumsträger ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt werden.
(2) Im Praktikumsvertrag sollen die Rechte und Pflichten der Praktikantinnen oder Praktikanten und des Praktikumsträgers festgelegt sein. Dessen Hausordnung, Verhaltensvorschriften oder sonstige Regeln gelten für die Praktikantinnen und Praktikanten uneingeschränkt. Die Praktikantinnen und Praktikanten haben keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Vergütung. Eine von der Einrichtung geleistete Vergütung ist als Aufwandsentschädigung zu verstehen.
§ 3 Ziele und inhaltliche Gestaltung der Praktika
(1) Mit der Durchführung der Praktika soll der Austausch zwischen universitärer Ausbildung und beruflicher Praxis intensiviert werden. Für die Studierenden ist dieser Austausch mit folgenden Zielen verbunden:
- Sie sollen die Möglichkeit erhalten, die jeweils gewählten Berufsfelder kennenzulernen und durch die Einbindung in konkrete Arbeitsprozesse berufliche Erfahrungen zu gewinnen.
- Die Arbeit in einem Berufsfeld soll ermöglichen, die im Studium erworbenen Kenntnisse der Theorie und Empirie in der Praxis anzuwenden, fehlende Wissensbereiche zu erkennen und Anregungen für die weitere Studiengestaltung und ggf. für die Themenstellung der Bachelorarbeit zu erhalten.
- Damit verbunden soll das Praktikum den Studierenden helfen Aufschlüsse darüber zu gewinnen, ob die Orientierung auf ein Berufsfeld tatsächlich den Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften entgegenkommt.
(2) Den an der Durchführung des Bachelorstudiengangs Sozialwissenschaften beteiligten Fächern sollen über die Auswertung der durchgeführten Praktika Rückschlüsse für die inhaltliche Entwicklung des Studiengangs ermöglicht werden.
(3) Die Studierenden sollen während ihres Praktikums entweder in das laufende Tagesgeschäft des Praktikumsträgers eingebunden werden oder im Rahmen einer oder mehrerer Projektaufgaben für den Aufgabenbereich typische, aber über das Tagesgeschäft hinausgehende, Aufgaben bearbeiten. Praktika, in denen überwiegend hospitiert werden soll, können daher nur in begründeten Ausnahmefällen anerkannt werden.
§ 4 Einsatzbereiche, Dauer und Durchführungsart der Praktika
(1) Als Einsatzbereiche für ein Praktikum werden die in § 6 der geltenden Bachelorstudienordnung beschriebenen Berufsfelder anerkannt, für die der Studiengang qualifiziert: z.B. Journalismus, Kommunikations- und Medienanalyse, Marketing und Werbung, Markt-, Medien- und Meinungsforschung, Medienproduktion, Organisations- und Personalentwicklung, Public Relations und Medienberatung in Verwaltungen, Unternehmen, Medien, Verbänden sowie kulturellen und politischen Initiativen und Institutionen.
(2) Das Praktikum sollte als Blockpraktikum abgeleistet werden. Es hat eine Dauer von mindestens 12 Wochen bzw. ca. 444 Arbeitsstunden (vgl. § 8 der Studienordnung). In begründeten Ausnahmefällen kann diese Zeit aufgeteilt werden, wobei ein zusammenhängender Einsatzzeitraum von 6 Wochen nicht unterschritten werden soll. Besondere inhaltliche oder organisatorische Gründe, z.B. Projektaufgaben oder journalistische Tätigkeiten, können zu einer Abweichung von dieser Regel führen, so dass der Arbeitseinsatz nur an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Tageszeiten erfolgt. In diesen Fällen muss sichergestellt sein, dass das Gesamtvolumen des Praktikums dem o.g. zeitlichen Rahmen entspricht.
(3) Das Praktikum sollte frühestens nach dem Ende des 2. und vor dem Beginn des 5. Semesters durchgeführt werden.
(4) Wenn im Einzelfall besondere Einsatzbereiche/-zeiten möglich bzw. erforderlich sind, müssen diese vor Abschluss des Praktikumsvertrags mit dem Praktikumsbüro abgesprochen werden, damit sichergestellt ist, dass das Praktikum als Pflichtpraktikum im Sinne dieser Praktikumsordnung anerkannt werden kann.
§ 5 Vor- und Nachbereitung der Praktika, Praktikumsbericht
(1) In der Regel sollte zum Ende des ersten Studienjahres die Anmeldung zum berufsfeldbezogenen Praktikum im Praktikumsbüro des Sozialwissenschaftlichen Instituts erfolgen.
(2) Das Praktikum wird in speziellen Kursen (vgl. § 7 der Studienordnung) vor- und nachbereitet:
- In vorbereitenden Berufsfeldkursen werden zunächst Grundinformationen zu Einsatzbereichen und zur Praktikumsdurchführung vermittelt, die die Entscheidungsfindung und Auswahl eines Einsatzbereiches für das Praktikum erleichtern sollen. Dabei werden die Kontaktaufnahme der Studierenden mit Institutionen und die Vorstrukturierung des Praktikums im Gespräch mit der zukünftigen Mentorin oder dem zukünftigen Mentor vorbereitet und es wird geklärt, welche Art von Praktika im Sinne dieser Praktikumsordnung anerkannt werden können (vgl. o. § 3 Abs.1). Darüber hinaus werden konkrete Themenstellungen aus sozialwissenschaftlichen Berufsfeldern exemplarisch vorgestellt und unter Einbeziehung von Praktikerinnen und Praktikern bearbeitet.
- Die Nachbereitung erfolgt in den Praktikumskursen, die sich dem Praktikum anschließen. Sie dienen einer gemeinsamen Auswertung der Erfahrungen aus verschiedenen Praxisfeldern. Zur Auswertung gehört ein Praktikumsbericht, der vom Praktikumsbüro abgenommen werden muss.
(3) Der Praktikumsbericht ist ein eigenständig verfasster Erfahrungsbericht mit einem Umfang von mindestens 2.250 Wörtern (ca. 5 Seiten) und soll Informationen zu den folgenden Aspekten des Praktikums enthalten:
- Beschreibung der Institution, die den Praktikumsplatz gestellt hat (Branche, Rechtsform, Größe).
- Beschreibung des konkreten Einsatzbereiches (Aufgabenbereich, organisatorische Einbindung des Einsatzbereiches in die Institution).
- Personelle Ausstattung des Einsatzbereiches, Art der Betreuung während des Praktikums, Zeitpunkt und Dauer des Praktikums, Perspektiven hinsichtlich einer Anschlussbeschäftigung.
- Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten und Reflexion über den Stellenwert der universitären Aus- bildungsinhalte in dem jeweiligen Kontext sowie
- Anregungen für die Entwicklung der universitären Ausbildungsinhalte.
Der Bericht kann, wenn die Umstände des Praktikums dies rechtfertigen, auch in Form einer Gruppenarbeit erstellt werden, wenn die Anteile der Beiträge der einzelnen Autorinnen und Autoren objektiv voneinander abgegrenzt werden können. Der Umfang der Einzelbeiträge liegt ebenfalls bei mindestens 1.500 Wörtern (ca. 5 Seiten). Für die inhaltliche und formale Gestaltung des Berichts gelten die Standards schriftlicher wissenschaftlicher Arbeiten. Der Praktikumsbericht wird in zwei Exemplaren abgegeben. Auf dem Deckblatt müssen die folgenden Angaben gemacht werden: Name der Praktikantin oder des Praktikanten, Bezeichnung des Praktikums, die Praktikumseinrichtung, der Praktikumszeitraum, die Mentorin oder der Mentor in der Praktikumseinrichtung sowie der Abgabetermin des Praktikumsberichts. Ein qualifiziertes Zeugnis der Praktikumseinrichtung über das abgeleistete Praktikum ist dem Bericht beizulegen.
(4) Der Praktikumsbericht ist spätestens vier Wochen nach Beginn der darauf folgenden Vorlesungszeit im Praktikumsbüro einzureichen. Wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegt, wird das Praktikum nicht anerkannt und muss wiederholt werden. Eine Wiederholung des Berichtes oder des gesamten Praktikums kann notwendig werden, wenn der Bericht nicht den oben beschriebenen Anforderungen entspricht.
§ 6 Anrechenbarkeit des Praktikumsmoduls
(1) Die drei im Praktikumsmodul zu erwerbenden Beteiligungsnachweise (vgl. § 10 der geltenden Prüfungsordnung) werden von der Leitung des Praktikumsbüros aufgrund
- der aktiven Teilnahme an einem das Praktikum vorbereitenden Berufsfeldkurs,
- der Durchführung des Praktikums,
- der aktiven Teilnahme am nachbereitenden Praktikumskurs
- sowie der Vorlage eines akzeptablen Praktikumsberichtes ausgestellt.
(2) Die Leitung des Praktikumsbüros entscheidet darüber, ob Praktika, die vor dem Studium absolviert wurden oder andere berufsorientierende/berufliche Aktivitäten als Äquivalent für das erforderliche Pflichtpraktikum anerkannt werden können. In strittigen Fällen entscheidet der Bachelorausschuss. Werden solche Aktivitäten anerkannt, müssen die übrigen Beteiligungsnachweise des Praktikumsmoduls von der Studentin/dem Studenten im Studiengang erworben werden.
§ 7 Praktikumsbüro
(1) Im Praktikumsbüro wird eine Dokumentation über Praktikumseinrichtungen geführt, die von den Studierenden eingesehen werden kann. Die Leitung des Praktikumsbüros übernimmt vermittelnde und koordinierende Aufgaben zwischen den Praktikumseinrichtungen und der Universität. Darüber hinaus unterstützt das Praktikumsbüro die selbständige Suche der Studierenden nach einem Praktikumsplatz. Die die Praktika vor- und nachbereitenden Kurse (vgl. § 7 der Studienordnung) werden unter der Leitung des Praktikumsbüros durchgeführt.
