ROMANISTIK II

Sprachregelungen in der EU

Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die EWG

 

EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

DER RAT

VERORDNUNGEN

VERORDNUNG Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
gestützt auf Artikel 217 des Vertrages, nach dem die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft unbeschadet der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom Rat einstimmig getroffen wird,
in der Erwägung, daß jede der vier Sprachen, in denen der Vertrag abgefasst ist, in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Amtssprache ist, HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Gemeinschaft sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Niederländisch.

Artikel 2

Schriftstücke, die ein Mitgliedstaat oder eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, können nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen.

Artikel 3

Schriftstücke, die ein Organ der Gemeinschaft an einen Mitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person richtet, sind in der Sprache dieses Staates abzufassen.

Artikel 4

Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung werden in den vier Amtssprachen abgefasst.

Artikel 5

Das Amtsblatt der Gemeinschaft erscheint in den vier Amtssprachen.

Artikel 6

Die Organe der Gemeinschaft können in ihren Geschäftsordnungen festlegen, wie diese Regelung der Sprachenfrage im einzelnen anzuwenden ist.

Artikel 7

Die Sprachenfrage für das Verfahren des Gerichtshofes wird in dessen Verfahrensordnung geregelt.

Artikel 8

Hat ein Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen, so bestimmt sich der Gebrauch der Sprache auf Antrag dieses Staates nach den auf seinem Recht beruhenden allgemeinen Regeln.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. April 1958

Im Namen des Rates

Der Präsident
V. LAROCK


Der EWG-Vertrag (1958) legte die Gleichrangigkeit der (damaligen) Sprachen der Mitgliedsländer fest. Entsprechend wurde der Vertrag selbst in vier Sprachen abgefaßt:

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist [...].

Die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die EWG (1958) gilt als Richtlinie sprachpolitischer Aktivitäten der EU. Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung sollten ab diesem Zeitpunkt immer in allen Amtssprachen abgefasst werden.

Inzwischen sind 23 Sprachen als Amts- und Arbeitssprache der EU-Organe anerkannt: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Irisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.