ROMANISTIK II

Sprachregelungen in der EU

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (1957, kons. 1997)

Titel XI: Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend

Kapitel 3: Allgemeine und berufliche Bildung

Artikel 149 (ex-Artikel 126)

(1) Die Gemeinschaft trägt zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung dadurch bei, daß sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt.

(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele:

— Entwicklung der europäischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten;

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cf. auch Titel XII: Kultur

Artikel 151 (ex-Artikel 128)

(1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.

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Der EWG-Vertrag (1958) betont die Gleichberechtigung der (damaligen) Sprachen der Mitgliedsländer:

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist [...].

Die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die EWG (1958) gilt als das erste Fundament sprachpolitischer Aktivitäten der EU. Hier legte man das Prinzip der Mehrsprachigkeit fest und schreibt allen Sprachen gleichwertige Bedeutung zu. Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung sollen immer in allen Amtssprachen abgefasst werden.

Zu den 11 Amts- und Arbeitssprachen der Organe zählen heute: Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch und Spanisch.

Der Vertrag über die Europäische Union (Maastricht-Vertrag, 1992) betont in Art F (1):

Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten, deren Regierungssysteme auf demokratischen Grundsätzen beruhen.

Jedem EU-Bürger wird das Recht garantiert, sich schriftlich an jede Institution wenden und eine Antwort in derselben Sprache erhalten zu können (Art. 21).

Die Charta der Regional- und Minderheitensprachen wurde 1992 vom Europarat, der jedoch nicht zu den EU-Organen zählt, verabschiedet und ist für die EU-Sprachpolitik ebenso richtungsweisend wie für die Sprachpolitik der Nationalstaaten, die sie unterzeichnet haben. Grundgedanke ist die Förderung und Erhaltung der Regional- und Minderheitensprachen in Europa.

In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000) ist zum ersten Mal in der Geschichte der Europäischen Union in einem einzigen Text die Gesamtheit der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte der europäischen Bürger sowie aller im Hoheitsgebiet der Union lebenden Personen zusammengefasst.

Die Charta betont: "Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen." (Art 22)