Promotionsordnung
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 97 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die Heinrich-Heine Universität Düsseldorf folgende Promotionsordnung erlassen: In diese Fassung eingearbeitet ist die aufgrund des § 2 Abs. 4 und § 97 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes NW (HG) vom 14.03.2000 (GV. NRW., S. 190) von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf erlassene Änderungsordnung vom 29.03.2004.
Inhaltsübersicht
§1 Grundlagen der Promotion
§2 Wissenschaftliche Betreuung der Doktorandin bzw. des Doktoranden
§3 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand
§4 Promotionsausschuss
§5 Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand
§6 Dissertation
§7 Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren
§8 Zulassungsverfahren
§9 Rücktritt vom Promotionsverfahren
§10 Bewertung der Dissertation
§11 Mündliche Promotionsleistung
§12 Disputation
§13 Rigorosum
§14 Bewertung der Promotionsleistungen
§15 Veröffentlichung der Promotion
§16 Die Promotionsurkunde
§17 Ungültigkeit der Promotionsleistungen
§18 Rücknahme oder Entziehung des Doktorgrades
§19 Ehrenpromotion
§20 Übergangsbestimmungen
§21 In-Kraft-Treten
Anlagen 1 - 3
Anlage 1 FÄCHER FÜR DISSERTATION UND DISPUTATION
Anlage 2 FÄCHERKOMBINATIONEN BEIM RIGOROSUM
Anlage 3 BESONDERE VORAUSSETZUNGEN
§1 Grundlagen der Promotion
(1) Die Philosophische Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf verleiht den akademischen Grad des "Doktors der Philosophie (Dr. phil.)" aufgrund einer wissenschaftlich beachtlichen Arbeit über einen Gegenstand aus dem Bereich der Philosophischen Fakultät (Dissertation) und einer mündlichen Promotionsleistung (Disputation oder Rigorosum). Die Prüfungsfächer sind in der Anlage 1 und 2 genannt.
(2) Aufgrund hervorragender wissenschaftlicher Leistungen oder besonderer Verdienste um die Wissenschaft kann der "Doktor der Philosophie ehrenhalber" (Dr. phil. h.c.) verliehen werden.
§2 Wissenschaftliche Betreuung der Doktorandin bzw. des Doktoranden
(1) Die Betreuung zur Promotion erfolgt durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer der Philosophischen Fakultät. Die Doktorandin oder der Doktorand erhält eine schriftliche Bestätigung der Betreuerin bzw. des Betreuers über das Betreuungsverhältnis. Nach einer angemessenen Zeit soll das Betreuungsverhältnis durch die Betreuerin oder den Betreuer überprüft werden.
(2) Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der Philosophischen Fakultät sind die an der Fakultät hauptamtlich tätigen Professorinnen und Professoren, auch nach ihrer Entpflichtung oder ihrem Eintritt in den Ruhestand, die habilitierten Mitglieder der Fakultät sowie außerdem die in der Fakultät tätigen Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren.
(3) Auf begründeten Antrag können in Ausnahmefällen auch andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen zu Betreuerinnen oder Betreuern einer Promotion bestellt werden. Zur Betreuerin oder zum Betreuer einer Promotion kann nur bestellt werden, wer in dem Promotionsfach promoviert oder habilitiert wurde oder das Promotionsfach in der Lehre vertritt. Über den Antrag entscheidet der Promotionsausschuss.
§3 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand
(1) Als Doktorandin bzw. Doktorand kann angenommen werden: wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium in einem der in Anlage 1 oder 2 genannten Promotionsfächer in der Regel mit mindestens der Gesamtnote gut (2,5) und mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium in einem der in der Anlage 1 oder 2 genannten Promotionsfächer in der Regel mit mindestens der Gesamtnote gut (2,5) und mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
c) den Abschluss eines Magisterstudiengangs im Sinne des § 85 Abs. 3 Satz 2 HG in einer Fachrichtung gemäß einem der in der Anlage 1 und 2 genannten Promotionsfächer in der Regel mit mindestens der Gesamtnote gut (2,5) oder eines in der Regel mit mindestens der Gesamtnote gut (2,5) abgeschlossenen Ergänzungsstudiengangs im Sinne des § 88 Abs. 2 HG an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland
nachweist, oder
d) einen Bildungsabschluss außerhalb von Deutschland mit einem fachlich entsprechenden Abschluss in einem der in Anlage 1 oder 2 genannten Promotionsfächer in der Regel mit mindestens der Gesamtnote gut (2,5) nachweist, der einer der Ausnahmevoraussetzungen des Buchstabens a) gleichwertig ist und dessen Anerkennung beantragt hat und über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Über die Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses entscheidet der Promotionsausschuss, in der Regel unter Einschaltung der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen.
(2) Ist das Promotionsfach nicht identisch mit dem studierten Hauptfach, in dem der zur Zulassung berechtigende Studienabschluss nach Abs.1 Buchstabe a) oder b) erworben wurde, kann nur ein anderer als ein Abschluss entsprechend der in Anlage 1 oder 2 genannten Promotionsfächer gemäß Abs. 1 Buchstaben a) bis d) nachgewiesen werden oder kein Abschluss mit mindestens der Note gut (2,5), wird die Bewerberin oder der Bewerber vom Promotionsausschuss zugelassen, wenn eine hinreichende Einschlägigkeit, Qualität und Breite der Vorbildung im angestrebten Promotionsfach festgestellt ist. Diese Feststellung trifft der Promotionsausschuss auf Grund einer eingehenden Begutachtung der fachlichen Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers durch die Betreuerin oder den Betreuer der Dissertation (§ 2 Abs. 1 und 2).
§4 Promotionsausschuss
(1) Zur Entscheidung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand nach § 5 und zur Abwicklung des Promotionsverfahrens setzt der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät einen Promotionsausschuss ein.
(2) Dem Promotionsausschuss gehören die Dekanin oder der Dekan oder die Prodekanin oder der Prodekan als Vorsitzende oder Vorsitzender, drei Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen oder Professoren, zwei wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und/oder Mitarbeiter, und ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden an. Für die Mitglieder des Promotionsausschusses, außer für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, werden Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder des Promotionsausschusses beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der oder die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Ausschusses und leitet die Sitzungen. Über die Sitzung des Promotionsausschusses ist unter der Verantwortung der oder des Vorsitzenden eine Niederschrift anzufertigen, aus der Gegenstände und Ergebnisse der Beratung ersichtlich sind.
(4) Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus der Gruppe der Professorinnen oder Professoren und mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter anwesend sind. Der Promotionsausschuss trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) Die Sitzungen des Promotionsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Promotionsausschusses, ihre Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
(6) Der Promotionsausschuss hat folgende Aufgaben:
1. Entscheidung über promotionsvorbereitende Studien im Falle des § 3 Abs. 1 Buchstabe b,
2. Entscheidung über den Antrag zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand nach § 5,
3. Entscheidung über die Zulassung zum Promotionsverfahren nach § 7
4. Bestimmung der Gutachterinnen und/oder Gutachter für die Dissertation nach § 8 Abs. 2,
5. Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission nach § 12 Abs. 1 und Bestellung der Prüferinnen und Prüfer nach § 13 Abs. 1.
6. Festlegung des Prädikats der Dissertation nach § 10 Abs. 6.
(7) Die Entscheidungen des Promotionsausschusses sind der Doktorandin bzw. dem Doktoranden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich mitzuteilen, im Falle einer negativen Entscheidung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
§5 Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. Ein in deutscher Sprache abgefasster Lebenslauf, der Angaben über die Schul- und Universitätsbildung einbezieht.
2. Zeugnisse über die schulische Vorbildung und das Studium, im Besonderen das Reifezeugnis und Urkunden über akademische Prüfungen oder Staatsexamina in beglaubigter Fotokopie.
3. Ein Nachweis der gemäß Anlage 3 geforderten Sprachkenntnisse.
4. Eine Erklärung darüber, ob oder wann und wo sich die Bewerberin bzw. der Bewerber bereits einer nicht erfolgreich abgeschlossenen Promotion unterzogen hat.
5. Eine Kurzbeschreibung des Dissertationsvorhabens, das mit der Betreuerin oder dem Betreuer abgesprochen wurde. Falls die Dissertation nicht in deutscher Sprache abgefasst werden soll, bedarf es einer besonderen Begründung seitens der Doktorandin bzw. des Doktoranden, aufgrund derer der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer eine Ausnahmeregelung vereinbaren kann.
6. Eine schriftliche Mitteilung der Betreuerin bzw. des Betreuers nach § 2 Abs. 1, dass sie oder er bereit ist, die Dissertation zu betreuen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses stellt über die Annahme oder Ablehnung eine Bescheinigung aus.
§6 Dissertation
(1) Das Thema der Dissertation muss einem der in Anlage 1 aufgeführten Fächer entstammen.
(2) Die Dissertation ist die schriftliche Darstellung einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit. Sie muss einen Beitrag zur Erweiterung des Forschungsstandes des betreffenden Faches leisten. Mit ihr stellt die Verfasserin bzw. der Verfasser die Fähigkeit zu selbstständiger Forschung und angemessener Darstellung der Ergebnisse unter Beweis.
(3) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefasst sein. Ausnahmen regelt der Promotionsausschuss gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5.
§7 Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer als Doktorandin oder Doktorand nach § 5 Abs. 3 angenommen wurde, mindestens zwei Semester an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf eingeschrieben war und eine Dissertation vorlegt. In begründeten Fällen kann für die Erfordernisse der Einschreibung eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
(2) Wird eine Dissertation ohne vorherige Annahme als Doktorandin oder Doktorand nach § 5 vorgelegt, kann die Zulassung zum Promotionsverfahren nur erfolgen, wenn das Fachgebiet der Dissertation innerhalb der Fakultät ausreichend vertreten ist und die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt sind.
(3) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. Die Dissertation in drei gebundenen oder gehefteten Exemplaren. Am Ende ist ein kurzer Lebenslauf anzufügen.
2. Folgende Versicherung:
"Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit ohne Hilfe Dritter und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe; die aus fremden Quellen (einschließlich des Internets) direkt oder indirekt übernommenen Gedanken sind als solche kenntlich gemacht. Die Arbeit wurde bisher in gleicher oder ähnlicher Form keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegt."
(Ort, Datum) (Unterschrift).
3. Eine Zusammenfassung des Inhalts der Dissertation im Umfang von einer Seite; die Anzahl der Zusammenfassungen wird von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses bestimmt.
4. Ein polizeiliches Führungszeugnis, das höchstens sechs Monate alt ist.
5. Nachweis der Allgemeinen Hochschulreife oder ein gleichwertiges Zeugnis und Urkunden über akademische Prüfungen oder Staatsexamina in beglaubigter Fotokopie.
6. Ausführlicher Lebenslauf.
7. Nachweis der Einschreibung nach Abs. 1.
8. Eine Erklärung darüber, welche Form der mündlichen Promotionsleistung die Doktorandin oder der Doktorand wählt; wenn als Form der mündlichen Promotionsleistung das Rigorosum gewählt wird, ein Vorschlag für die Prüferin bzw. den Prüfer im 2. Hauptfach oder die Prüferinnen bzw. Prüfer in den beiden Nebenfächern.
9. Nachweis der gegebenenfalls nach § 3 Abs. 2 zu erbringenden zusätzlichen Studienleistungen.
10. Nachweis der besonderen Voraussetzungen gemäß Anlage 3.
11. Die Disputation und das Rigorosum finden in der Regel öffentlich statt. Auf begründeten Antrag kann die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Öffentlichkeit aus-schließen.
§8 Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 nicht gegeben sind oder Unterlagen gemäß § 7 Abs. 3 nicht vorlegt werden.
(2) Mit der Zulassung bestellt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses für die Dissertation zwei Gutachterinnen und/oder Gutachter nach § 2 Abs. 2. Auf begründeten Antrag kann eine Gutachterin oder ein Gutachter aus einer anderen Fakultät oder auch Hochschule bestellt werden.
(3) Zur Erstgutachterin oder zum Erstgutachter soll die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer bestellt werden, die oder der die Doktorandin oder den Doktoranden (gemäß § 2 Abs. 1) betreut hat. Dies gilt auch, wenn sie oder er nach der Annahme Mitglied einer anderen Fakultät oder Hochschule geworden ist.
(4) Die Gutachten sind nach Möglichkeit innerhalb von drei Monaten nach Bestellung der Gutachterinnen und/oder Gutachter vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses überwacht die Einhaltung der Frist.
§9 Rücktritt vom Promotionsverfahren
Die Doktorandin oder der Doktorand kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses vom Promotionsverfahren zurücktreten, solange dem Promotionsausschuss noch keine schriftlichen Gutachten über die Dissertation vorliegen. Die eingereichte Dissertation verbleibt bei den Akten der Philosophischen Fakultät.
§10 Bewertung der Dissertation
(1) Beide Gutachterinnen und/oder Gutachter geben ein schriftliches Gutachten über die Dissertation ab. In diesem Gutachten
1. schlagen sie die Annahme oder Ablehnung der Arbeit vor,
2. erklären sie, ob die Dissertation in der vorliegenden Fassung druckreif ist oder noch redaktioneller oder inhaltlicher Änderungen bedarf und nehmen die Bewertung vor.
3. Die Bewertungsstufen lauten:
"summa cum laude" (ausgezeichnet)
"magna cum laude" (sehr gut),
"cum laude" (gut),
"rite" (genügend).
(2) Die Dissertation und die beiden Gutachten werden im Dekanat der Philosophischen Fakultät für die Dauer von zwei Wochen während der Vorlesungszeit ausgelegt. In dieser Zeit haben die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer das Recht, in die Arbeit sowie in die Gutachten Einsicht zu nehmen und eine eigene Stellungnahme dazu abzugeben.
(3) Die Dissertation ist angenommen, wenn sich beide Gutachterinnen und/oder Gutachter für die Annahme ausgesprochen haben und kein Einspruch aus dem Kreise der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer erhoben wird.
(4) Ergeben sich zwischen den Gutachterinnen und/oder den Gutachtern Meinungsverschiedenheiten über die Annahme der Dissertation oder kommt es innerhalb einer Woche nach Ende der Auslagefrist zu einem Einspruch aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, so hat die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Auslagefrist um zwei weitere Wochen zu verlängern. Außerdem ist den Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern auf Antrag Gelegenheit zur Stellungnahme im Promotionsausschuss zu geben. Danach entscheidet der Promotionsausschuss, ob eine dritte Gutachterin oder ein dritter Gutachter hinzuziehen ist. Nach Vorliegen des dritten Gutachtens entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage aller Gutachten über die Annahme der Arbeit und im Falle der Annahme über die Bewertung der Arbeit. Die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe sind aktenkundig zu machen.
(5) Die Dissertation ist abgelehnt, wenn die Voten aller Gutachten negativ sind und dagegen kein Einspruch aus dem Kreise der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer erfolgt. Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses teilt der Doktorandin oder dem Doktoranden schriftlich mit, dass ihre oder seine Dissertation abgelehnt ist und aus welchen Gründen die Ablehnung erfolgte. Der ablehnende Bescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
(6) Der Promotionsausschuss setzt das Prädikat der Dissertation auf der Grundlage der Vorschläge der Gutachterinnen und/ oder Gutachter fest. Differieren die Bewertungen der Gutachterinnen und/oder Gutachter, so kann der Promotionsausschuss eine Drittgutachterin oder einen Drittgutachter bestellen. Nach Vorliegen des dritten Gutachtens entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage aller Gutachten über die Bewertung der Arbeit. Die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe sind aktenkundig zu machen.
§11 Mündliche Promotionsleistung
(1) Die mündliche Promotionsleistung kann nach Wahl der Doktorandin oder des Doktoranden in Form einer Disputation oder eines Rigorosums durchgeführt werden. Die Disputation findet in dem gewählten Promotionsfach gemäß Anlage 1 statt, die mündlichen Prüfungen des Rigorosums finden in den gewählten Promotionsfächern gemäß Anlage 2 statt.
(2) Ist die Dissertation angenommen, setzt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses im Einvernehmen mit der Prüfungskommission bzw. den Prüfenden und der Doktorandin oder dem Doktoranden den Termin für die Disputation bzw. die Termine für das Rigorosum fest.
(3) Die mündliche Promotionsleistung wird in deutscher Sprache erbracht. Teile der Prüfung können in einer für das Thema relevanten Fremdsprache durchgeführt werden.
(4) Die mündliche Promotionsleistung muss spätestens sechs Monate nach Mitteilung über die Annahme der Dissertation abgelegt sein.
§12 Disputation
(1) Für die Durchführung der Disputation setzt der Promotionsausschuss eine Prüfungskommission ein. Der Prüfungskommission gehören fünf Hochschullehrerinnen und/ oder Hochschullehrer an: neben der oder dem Vorsitzenden in der Regel die Gutachterinnen und/oder Gutachter der Dissertation und zwei aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und/oder Hochschullehrer gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, die die Doktorandin oder der Doktorand vorschlagen kann. Durch den Promotionsausschuss können auch andere Personen als Mitglieder der Prüfungskommission bestellt werden.
(2) Teilnahmeberechtigt sind außer den Mitgliedern der Prüfungskommission die Professorinnen und Professoren, die habilitierten Mitglieder und die promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Philosophischen Fakultät. Doktorandinnen und Doktoranden sind als Zuhörer zugelassen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Bewertung der Disputation.
(3) Der Termin der Disputation wird der Prüfungskommission und der Doktorandin bzw. dem Doktoranden 14 Tage vorher schriftlich mitgeteilt und gleichzeitig durch Anschlag am schwarzen Brett des Dekanats bekannt gegeben.
(4) Die Disputation soll nach Möglichkeit während der Vorlesungszeit stattfinden.
(5) Die Disputation dauert mindestens 60 Minuten und höchstens 90 Minuten. Sie hat die Form eines Kolloquiums, während dessen die Dissertation verteidigt wird. Die Doktorandin oder der Doktorand eröffnet die Disputation mit einem Vortrag von höchstens 20 Minuten Dauer, in dem sie oder er in Form von Thesen den Inhalt ihrer oder seiner Dissertation vorstellt. Die anschließende Aussprache muss sich über das eigentliche Thema der Dissertation hinaus auch auf weitere ausgewählte Probleme des Faches beziehen. Frageberechtigt sind alle Mitglieder der Prüfungskommission.
(6) Unmittelbar nach Beendigung der Disputation entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung über die Bewertung der Disputation. Sie legt ein Prädikat gemäß § 10 Abs. 1 fest. Eine nicht bestandene Disputation wird mit dem Prädikat "insufficienter" (nicht ausreichend) bewertet.
(7) Über den Verlauf der Disputation ist von einem Mitglied der Prüfungskommission eine Niederschrift anzufertigen. Sie enthält:
1. den Namen der Doktorandin oder des Doktoranden,
2. die Namen der mündlichen Prüferinnen und/ oder Prüfer,
3. die wesentlichen Inhalte der Diskussion,
4. die Bewertung der Disputation,
5. den Tag der Disputation,
6. die Unterschrift der Protokollantin oder des Protokollanten und der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(8) Eine mit dem Prädikat "insufficienter" bewertete Disputation kann innerhalb von 6 Monaten einmal wiederholt werden.
(9) Die Disputation gilt als nicht bestanden, wenn die Doktorandin oder der Doktorand unentschuldigt den Prüfungstermin versäumt.
§13 Rigorosum
(1) Für die Durchführung des Rigorosums bestellt der Promotionsausschuss die Prüferinnen und/oder Prüfer gemäß. § 7 Abs. 3 Nr. 8.
(2) Das Rigorosum wird entweder in zwei Hauptfächern oder in einem Hauptfach mit zwei Nebenfächern abgelegt. Es ist bestanden, wenn die Prüfungen in den einzelnen Fächern mindestens mit dem Prädikat "rite" bewertet wurden. Die mündlichen Prüfungen in den Hauptfächern dauern jeweils eine Stunde, in den Nebenfächern jeweils eine halbe Stunde.
(3) Die Termine für die einzelnen mündlichen Prüfungen sollen in der Regel innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen liegen.
(4) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Doktorandin oder der Doktorand unentschuldigt den Prüfungstermin versäumt.
(5) Tritt bei der Durchführung des Rigorosums eine Verzögerung oder Unterbrechung ohne eigenes Verschulden der Doktorandin oder des Doktoranden ein (z.B. in Fällen von Krankheit), so legt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden eine Verlängerung der Frist fest.
(6) Teilnahmeberechtigt sind außer den Mitgliedern der Prüfungskommission die Professorinnen und Professoren und die habilitierten Mitglieder der Philosophischen Fakultät. Doktorandinnen und Doktoranden sind als Zuhörer zugelassen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung über die Bewertung der Prüfung und ihre Bekanntgabe.
(7) Die Termine für das Rigorosum werden den Prüfenden und der Doktorandin bzw. dem Doktoranden 14 Tage vorher schriftlich mitgeteilt und gleichzeitig durch Anschlag am schwarzen Brett des Dekanats bekannt gegeben.
(8) Über jede Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die die wichtigsten Gegenstände der Prüfung, den Tag der Prüfung, die Angabe der Prüfungszeit und das Prädikat enthält. Die Niederschrift wird von einer promovierten Beisitzerin oder von einem promovierten Beisitzer des betreffenden Faches angefertigt. Sie ist von der Prüferin oder dem Prüfer und von der Beisitzerin oder vom Beisitzer zu unterzeichnen.
(9) Die Bewertung einer bestandenen mündlichen Prüfung folgt den Prädikaten nach § 10 Abs. 1. Eine nicht bestandene Prüfung wird mit dem Prädikat "insufficienter" (nicht ausreichend) bewertet. Das Ergebnis wird der Doktorandin oder dem Doktoranden im Anschluss an die Prüfung von der Prüferin oder dem Prüfer mitgeteilt.
(10) Hat die Doktorandin oder der Doktorand die mündliche Prüfung in einem Fach nicht bestanden, kann er oder sie die Prüfung in dem jeweiligen Fach wiederholen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens 6 Monate nach der ersten Prüfung bei derselben Prüferin oder bei demselben Prüfer stattfinden.
Steht die Prüferin oder der Prüfer nicht mehr zur Verfügung, so bestellt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses unter Berücksichtigung des Vorschlags der Doktorandin oder des Doktoranden eine neue Prüferin oder einen neuen Prüfer.
(11) Eine zweite Wiederholung ist nur in besonders begründeten Fällen möglich.
§14 Bewertung der Promotionsleistungen
(1) Bei der Promotion ist eine Abschlussnote gemäß der Bewertungsstufen in § 10 Abs. 1 zu vergeben. Die Abschlussnote wird aus den Prädikaten der Dissertation und der mündlichen Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 und 3 gebildet.
Bei der Berechnung der Abschlussnote gelten für die Bewertungsstufen folgende Ziffern:
summa cum laude = 0
magna cum laude = 1
cum laude = 2
rite = 3
Die Abschlussnote lautet:
Bei einem Wert von 0,0 - 0,5: summa cum laude
Bei einem Wert von 0,6 - 1,5: magna cum laude
Bei einem Wert von 1,6 - 2,5: cum laude
Bei einem Wert von 2,6 - 3,0: rite
(2) Besteht die mündliche Promotionsleistung aus einer Disputation, entscheidet die Prüfungskommission unmittelbar nach Beendigung der Disputation in nichtöffentlicher Sitzung über die Note der Disputation. Sie legt ein Prädikat gemäß § 10 Abs. 1 fest. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission stellt anschließend die Abschlussnote der Promotion fest. Die Abschlussnote wird als gewichtetes arithmetisches Mittel aus dem Prädikat der Dissertation und dem Prädikat der Disputation gebildet. Dabei wird das Prädikat der Dissertation zweifach gewichtet. Die Abschlussnote "summa cum laude" kann nur vergeben werden, wenn sowohl für die Dissertation als auch für die Disputation das Prädikat "summa cum laude" vergeben wird. Das Ergebnis wird der Doktorandin und/ oder dem Doktorand im Anschluss an die Disputation von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission mitgeteilt.
(3) Besteht die mündliche Promotionsleistung aus einem Rigorosum in zwei Hauptfächern, wird die Abschlussnote der Promotion als gewichtetes arithmetisches Mittel aus dem Prädikat der Dissertation und des einfachen arithmetischen Mittels der Prädikate der mündlichen Prüfungen gebildet. Dabei wird das Prädikat der Dissertation zweifach gewichtet. Besteht die mündliche Promotionsleistung aus einem Rigorosum in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern, wird die Abschlussnote wie folgt ermittelt: Zunächst wird das arithmetische Mittel der mündlichen Prüfungen gebildet, dabei wird das Prädikat des Hauptfachs zweifach gewichtet. Anschließend wird das arithmetische Mittel des Ergebnisses der mündlichen Prüfungen und des Prädikates der Dissertation errechnet, wobei das Prädikat der Dissertation doppelt gewichtet wird. Die Abschlussnote "summa cum laude" kann nur vergeben werden, wenn sowohl für die Dissertation als auch für das Rigorosum das Prädikat "summa cum laude" vergeben wird.
(4) Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses teilt der Doktorandin oder dem Doktoranden das Prädikat der Dissertation, der mündlichen Promotionsleistung und die Abschlussnote schriftlich mit.
(5) Nach Beendigung des Promotionsverfahrens wird der Doktorandin oder dem Doktoranden Einsicht in die Promotionsakte einschließlich der Gutachten gewährt. Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ist zu beachten.
§15 Veröffentlichung der Promotion
(1) Die Dissertation muss als selbstständige Abhandlung gedruckt bzw. vervielfältigt, in einer wissenschaftlichen Zeitschrift bzw. Schriftenreihe oder als elektronische Version veröffentlicht werden.
(2) Die Dissertation soll nach Möglichkeit vollständig publiziert werden. Die für die Veröffentlichung bestimmte Fassung muss von der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter gebilligt werden. Inhaltliche Änderungen und Kürzungen, die über Detailkorrekturen hinausgehen, bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Erstgutachterin oder des Erstgutachters und sind der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses anzuzeigen. Kann ein Einvernehmen zwischen der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter und der Doktorandin oder dem Doktoranden nicht erzielt werden, so entscheidet der Promotionsausschuss.
(3) Die Kosten der Publikation sind von der Doktorandin oder von dem Doktoranden zu tragen.
Die Zahl der an die Fakultät abzuliefernden Pflichtexemplare beträgt
a) bei Publikationen in Buchform oder als Zeitschriftenaufsatz sieben oder
b) bei maschinenschriftlicher oder photomechanischer Vervielfältigung 60 oder
c) fünf Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit der Mutterkopie und 60 weitere Kopien in Form von Mikrofiches oder
d) durch die Ablieferung einer elektronischen Version sowie von sieben auf säurefreiem Papier gedruckten Exemplaren. Technische und organisatorische Modalitäten werden von der Universitäts- und Landesbibliothek geregelt.
In den Fällen c) und d) überträgt die Doktorandin oder der Doktorand der Hochschule das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Hochschulbibliotheken, weitere Kopien von ihrer bzw. seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die an die Fakultät abzuliefernden Pflichtexemplare in maschinenschriftlicher oder photomechanischer Form müssen den Titel "Inaugural-Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) durch die Philosophische Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf" tragen; die Namen der Gutachterinnen und/oder der Gutachter sowie der Tag bzw. die Tage der mündlichen Promotionsleistung sind anzugeben. Am Ende ist ein kurzer Lebenslauf anzufügen.
(5) Sofern der Titel der Arbeit in der Druckfassung geändert worden ist, muss in den Pflichtexemplaren auf der Rückseite des Titelblattes der Titel genannt werden, unter dem die Arbeit der Fakultät eingereicht wurde.
(6) Die Dissertation muss, ob sie in maschinenschriftlicher, photomechanischer, elektronischer oder in Buchform veröffentlicht wird, auf der Rückseite des Titelblattes die Kennzeichnung "D 61" enthalten. Dadurch wird die Dissertation als Düsseldorfer Dissertation gekennzeichnet.
(7) Die Exemplare sind innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der mündlichen Promotionsleistung abzuliefern. Eine darüber hinausgehende Verlängerung bewilligt auf Antrag die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses.
§16 Die Promotionsurkunde
Nach Ablieferung der Pflichtexemplare wird die Promotionsurkunde auf den Tag der Disputation bzw. auf den letzten Tag des Rigorosums ausgefertigt. Erst nach erfolgter Aushändigung oder Zusendung der Urkunde ist die oder der Promovierte zur Führung des Doktorgrades berechtigt.
§17 Ungültigkeit der Promotionsleistungen
Ergibt sich vor oder nach der Aushändigung der Promotionsurkunde, dass sich die Doktorandin oder der Doktorand bei der Zulassung zum Promotionsverfahren oder im Promotionsverfahren einer Täuschung, Drohung oder Bestechung schuldig gemacht hat, oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, so können die Promotionsleistungen für ungültig erklärt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät nach Anhörung der oder des Betroffenen durch die Dekanin oder den Dekan.
§18 Rücknahme oder Entziehung des Doktorgrades
Die Entscheidung über die Rücknahme oder Entziehung des Doktorgrades unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen obliegt dem Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät. Dasselbe gilt für den Doktor der Philosophie ehrenhalber (§ 19).
§19 Ehrenpromotion
Die Philosophische Fakultät kann aufgrund hervorragender wissenschaftlicher Leistungen oder besonderer Verdienste um die Wissenschaft den Grad des "Doktors der Philosophie ehrenhalber" (Dr. phil. h.c.) gemäß. § 1 Abs. 2 verleihen. Der Vorschlag hierzu muss von zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern der Philosophischen Fakultät ausgehen.
Er muss von mindestens vier Fünfteln der Stimmberechtigten schriftlich angenommen werden; stimmberechtigt sind alle an der Philosophischen Fakultät hauptamtlich tätigen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sowie die promovierten Vertreterinnen und Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fakultätsrat. Bei der Aushändigung der Urkunde sind die Leistungen des Ehrendoktors hervorzuheben.
§20 Übergangsbestimmungen
Die Promotionsordnung findet auf alle Kandidatinnen oder Kandidaten Anwendung, die nach ihrem In-Kraft-Treten als Doktorandin oder Doktorand angenommen oder eingeschrieben werden. Auf die Kandidatinnen und Kandidaten, die vor diesem Zeitpunkt angenommen oder eingeschrieben wurden, findet weiterhin die Promotionsordnung vom 03.06.1983 Anwendung, wenn sie den Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren bis zum 30.09.2004 stellen, es sei denn, dass sie die Anwendung dieser Promotionsordnung bei der Zulassung zum Promotionsverfahren schriftlich beantragen.
§21 In-Kraft-Treten
Die Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf in Kraft. Gleichzeitig wird die Promotionsordnung in der Fassung vom 03.06.1983 außer Kraft gesetzt, § 20 bleibt unberührt.
Anlagen zur Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 04.07.2000
Anlage1 Fächer für Dissertation und Disputation
Als Promotionsfach für die Dissertation und für die Disputation kann gewählt werden:
1. Allgemeine Sprachwissenschaft
2. Anglistik
3. Erziehungswissenschaft
4. Geographie - solange noch an der Heinrich-Heine-Universität vertreten (Geographie kann als Hauptfach nur dann gewählt werden, wenn die Dissertation ein Thema aus der Kulturgeographie oder Länderkunde behandelt.)
5. Germanistik
6. Geschichte
7. Griechische Philologie
8. Informationswissenschaft
9. Jiddische Kultur, Sprache und Literatur
10. Kunstgeschichte
11. Lateinische Philologie
12. Medienwissenschaft
13. Modernes Japan
14. Philosophie
15. Politikwissenschaft
16. Psychologie
17. Romanistik
18. Soziologie
19. Sportwissenschaft
20. Jüdische Studien
Leistungen mit didaktischem Schwerpunkt werden dem jeweils inhaltlich entsprechenden Fach zugeordnet.
Anlage 2 Fächerkombinationen beim Rigorosum
(1) Als Haupt- und Nebenfächer für das Rigorosum können die folgenden Fächer gewählt werden, sofern es an der Philosophischen Fakultät durch eine hauptamtlich lehrende Hochschullehrerin oder einem hauptamtlich lehrenden Hochschullehrer vertreten ist:
1. Ältere Anglistik
2. Ältere Deutsche Philologie
3. Allgemeine Sprachwissenschaft
4. Alte Geschichte
5. Erziehungswissenschaft
6. Geographie - solange noch an der Heinrich-Heine-Universität vertreten (siehe Anlage 1)
7. Germanistische Sprachwissenschaft
8. Griechische Philologie
9. Jiddische Kultur, Sprache und Literatur
10. Informationswissenschaft
11. Kunstgeschichte
12. Lateinische Philologie
13. Medienwissenschaft
14. Mittelalterliche Geschichte
15. Modernes Japan
16. Neuere Deutsche Philologie
17. Neuere Anglistik/Amerikanistik
18. Neuere und Neueste Geschichte einschließlich Landesgeschichte
19. Osteuropäische Geschichte
20. Philosophie
21. Politikwissenschaft
22. Psychologie
23. Romanistische Sprachwissenschaft
24. Romanistische Literaturwissenschaft
25. Soziologie
26. Sportwissenschaft
27. Jüdische Studien
(2) Bei einem Rigorosum mit zwei Hauptfächern können - unter Beachtung von Absatz 3 - folgende Fächer als Hauptfach mit einem weiteren Hauptfach kombiniert werden:
1. Allgemeine Sprachwissenschaft
2. Alte Geschichte
3. Erziehungswissenschaft
4. Geographie - solange noch an der Heinrich-Heine-Universität vertreten (muss mit einem weiteren Fach aus dem Bereich der Philosophischen Fakultät kombiniert werden, unter Beachtung von Anlage 1)
5. Griechische Philologie
6. Jiddische Kultur, Sprache und Literatur
7. Kunstgeschichte
8. Lateinische Philologie
9. Mittelalterliche Geschichte
10. Neuere und Neueste Geschichte einschließlich Landesgeschichte
11. Osteuropäische Geschichte
12. Philosophie
13. Psychologie
14. Soziologie
15. Jüdische Studien
(3) Bei einem Rigorosum mit zwei Hauptfächern kann aus der folgenden Fächergruppe nur ein Fach gewählt werden:
Alte Geschichte
Mittelalterliche Geschichte
Neuere und Neueste Geschichte einschließlich Landesgeschichte
Osteuropäische Geschichte
(4) Bei einem Rigorosum mit einem Hauptfach und zwei Nebenfächern können alle in Absatz 1 genannten Fächer sowie zusätzlich das Nebenfach Wirtschaftsgeschichte und Musikwissenschaft (an der Robert-Schumann-Hochschule) gewählt werden. Dabei sind jedoch die Beschränkungen in den nachfolgenden Absätzen 5 und 6 zu beachten.
(5) Die Wahl einiger Hauptfächer erfordert zusätzlich die Wahl bestimmter Nebenfächer:
1. Germanistische Sprachwissenschaft als Hauptfach erfordert Ältere Deutsche Philologie oder Neuere Deutsche Philologie als Nebenfach.
2. Ältere Deutsche Philologie als Hauptfach erfordert Germanistische Sprachwissenschaft oder Neuere Deutsche Philologie als Nebenfach.
3. Neuere Deutsche Philologie als Hauptfach erfordert Germanistische Sprachwissenschaft oder Ältere Deutsche Philologie als Nebenfach.
4. Ältere Anglistik als Hauptfach erfordert Neuere Anglistik/Amerikanistik als Nebenfach.
5. Neuere Anglistik/Amerikanistik als Hauptfach erfordert Ältere Anglistik als Nebenfach.
6. Romanistische Sprachwissenschaft als Hauptfach erfordert Romanistische Literaturwissenschaft als Nebenfach.
7. Romanistische Literaturwissenschaft als Hauptfach erfordert Romanistische Sprachwissenschaft als Nebenfach.
(6) Bei einem Rigorosum mit einem Hauptfach und zwei Nebenfächern dürfen aus jeder der folgenden Gruppen nur zwei Fächer gewählt werden:
1. Allgemeine Sprachwissenschaft
Germanistische Sprachwissenschaft
Romanistische Sprachwissenschaft
2. Germanistische Sprachwissenschaft
Ältere Deutsche Philologie
Neuere Deutsche Philologie
3. Alte Geschichte
Mittelalterliche Geschichte
Neuere und Neueste Geschichte einschließlich Landesgeschichte
Osteuropäische Geschichte
Wirtschaftsgeschichte
(7) Nebenfächer, die an der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf nicht vertreten sind, aber an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule als Promotionsfächer zum Dr. phil. anerkannt sind, können nur gewählt werden, sofern diese nicht in sinngemäßer Anwendung von Absatz 6 den anderen Prüfungsfächern zu nahe stehen. Es bedarf dazu der Genehmigung des Promotionsausschusses.
(8) Ein Fach, das bereits in einem anderen Promotionsverfahren Prüfungsfach war, kann nicht erneut zum Prüfungsfach gewählt werden.
Anlage 3 Besondere Voraussetzungen
(a) Geschichte (Promotionsfach: Alte Geschichte):
1. hinreichende Kenntnisse des Lateinischen (Latinum)
2. hinreichende Kenntnisse des Griechischen (Graecum)
(b) Geschichte (Promotionsfach: Mittelalterliche Geschichte):
hinreichende Kenntnisse des Lateinischen (Latinum)
(c) Geschichte (Promotionsfach: Für Neuere und Neueste Geschichte einschließlich Landesgeschichte):
1. Grundkenntnisse des Lateinischen
2. hinreichende Kenntnisse des Englischen,
3. hinreichende Kenntnisse des Französischen,
(d) Geschichte (Promotionsfach: Osteuropäische Geschichte):
1. hinreichende Kenntnisse des Lateinischen (Latinum) ersatzweise hinreichende Kenntnisse des Altrussischen/Altkirchenslawischen
2. hinreichende Kenntnisse einer osteuropäischen Sprache und Grundkenntnisse in einer weiteren osteuropäischen Sprache
3. Lateinkenntnisse bzw. die altrussischen und altkirchenslawischen Kenntnisse können durch die sichere Beherrschung zweier lebender Fremdsprachen ersetzt werden
(e) Griechische Philologie als Promotionsfach:
1. hinreichende Kenntnisse des Griechischen (Graecum)
2. hinreichende Kenntnisse des Lateinischen (Latinum)
(f) Griechische Philologie als Nebenfach:
hinreichende Kenntnisse des Griechischen (Graecum)
(g) Lateinische Philologie als Promotionsfach:
1. hinreichende Kenntnisse des Lateinischen (Latinum)
2. hinreichende Kenntnisse des Griechischen (Graecum)
(h) Lateinische Philologie als Nebenfach:
hinreichende Kenntnisse des Lateinischen (Latinum)
(i) Jiddische Kultur, Sprache und Literatur als Promotionsfach:
1. hinreichende Kenntnisse der jiddischen Sprache
2. hinreichende Kenntnisse der hebräischen Sprache (das Hebraicum ist nicht ausreichend, da es nur biblisches Hebräisch umfasst)
(j) Kunstgeschichte und Jüdische Studien als Promotionsfach:
Nachweis des Latinums (entsprechend 5 aufsteigenden Jahren Lateinunterricht am Gymnasium)
(k) Philosophie als Promotionsfach:
Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter vorzugsweise einer alten Sprache (Latinum oder Graecum)
(l) Romanistik als Promotionsfach:
hinreichende Kenntnisse mindestens zweier romanischer Sprachen sowie Grundkenntnisse des Lateinischen
