Artikel von Heidede Morgenbrod


Frauen–Bücher–Zimmer

Am Anfang stand die Idee einer „ständigen Informationsbörse“. „Informationsbörse“, ein Begriff geprägt durch Antje Huber, ist eine Selbstdarstellung der etablierten Frauenverbände ihrer Zielsetzung und Programmgestaltung. Räume hierfür wurden in der Bundesrepublik in den verschiedenen Städten von den Stadt-Sparkassen zur Verfügung gestellt. Diese Informationsbörsen in den verschiedenen Städten fanden bisher nur einmal statt und dazu begrenzt auf maximal 14 Tage zu unterschiedlichen Zeitpunkten.

Zu der Idee „ständige Informationsbörse“ kam die Frage nach der praktischen Durchführung und der Wunsch zur Einbeziehung aller Frauengruppierungen außerhalb der unter dem Dach des Deutschen Frauenrates zusammengefassten Verbände. Hier wurde an die Frauenbewegung, sowie an die Bürgerinitiativen von Frauen, wie Spielplatzforderungsgruppen oder ähnlich gedacht.

Das heißt, die „ständige Informationsbörse“ soll ein Dach sein für etablierte wie für autonome Frauengruppierungen.

Zur praktischen Durchführung der Idee „ständige Informationsbörse“ wurde ein Verein gegründet als Rechtsform, der dieser Idee wegen auch die vorläufige Gemeinnützigkeit seitens des Finanzamtes erhielt und zwar begrenzt bis zum 31.12.1980. Der Verein wird vom Finanzamt dann überprüft auf die Einhaltung seines Zweckes, um die Gemeinnützigkeit für die Zukunft zu bekommen.

Zur praktischen Durchführung der Idee „ständige Informationsbörse“, wurden Räume in zentraler Lage Düsseldorfs gemietet, wo die Informationsbörse Herberge finden konnte.

Wie die Informationsbörse arbeiten soll, ist in § 2 „Zweck“ der Satzung des Vereins Frauen-Bücher-Zimmer sehr ausführlich dargelegt, sogar noch mit Nachtrag zur Verdeutlichung besonders für das Finanzamt.

Der Frauenbuchladen erscheint unter § 2 „Zweck“, Punkt 4: Informationsbüro mit dem Angebot entsprechender Literatur. Unter Punkt 1 kommt die Vermittlungstätigkeit der Informationsbörse zum Ausdruck mit dem Satz: „Informationen aus allen Lebensbereichen zu sammeln und an interessierte Frauen weiterzugeben (z. B. Termine für Vorträge, Bekanntmachungen über Frauengruppen, -verbände, Seminare)“.

Unter Punkt 3 kommt die Eigeninitiative des Vereins Frauen-Bücher-Zimmer zum Ausdruck mit dem Satz: „Kommunikative Veranstaltungen, z. B. Referate, Diskussionen, Austausch von Meinungen und Erfahrungen“.

Diese Konzeption zeigt eindeutig auf, dass das Frauen-Bücher-Zimmer keinen 26. Frauenverband Düsseldorfs darstellt oder eine autonome Frauengruppe mit einer eindeutigen Meinung.

Bei den langen Vorverhandlungen mit der Leitung der Arbeitsgemeinschaft Düsseldorfer Frauenverbände sowie anderer Organisationen, die nicht einsahen, wieso nun noch wieder eine neue Frauengruppierung entstehen soll, wo es doch schon so viele Frauengruppierungen gibt, wurde von uns immer argumentiert, dass wir uns nicht als 26. Frauenverband oder eine neue autonome Frauengruppe ansehen, sonder ein Dach (Überbau) darstellen wollen, um allen bestehenden Frauengruppierungen eine ständige Selbstdarstellung und ein ständiges Programmangebot zu ermöglichen.

Dieser Zielsetzung, die in der Satzung des Vereins Frauen-Bücher-Zimmer festgelegt und mit dieser Zielsetzung auch im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf angemeldet ist, steht nun vom Grundsatz her absolut entgegen, dass der Verein Frauen-Bücher-Zimmer sich einem Frauenverband oder einer autonomen Frauengruppe in der Öffentlichkeit stützend zur Seite stellt. Dieses heißt aktuell konkret, dass gar nicht zur Debatte stehen kann, dass wir Aufrufe zu Demonstrationen mitunterschreiben und Slogans, Parolen aufnehmen und unterstützen (z. B. „Stoppt Strauß“, „Wir pfeifen auf linke Vögel“, oder „Stoppt Kernenergie“, „Wozu brauchen wir Kernenergie, bei uns kommt der Strom aus der Steckdose“), da unsere Beschlussfassung im § 9 der Satzung nach demokratischem Verständnis festgelegt wurde und unter Ziffer 2 „Mehrheitsverhältnisse“ steht: „Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder wirksam.“

Um eine groteske Zukunftsvision zu verdeutlichen, hierzu zwei Beispiele:

1. Das jetzt aktuelle Beispiel: Die demokratische Fraueninitiative, über die sich jede Frau von uns ein Bild aus dem Courage-Artikel vom April 1979 machen kann, ruft zur Demonstration auf und demonstriert u. a. für die Streichung des § 218 aus dem Strafgesetzbuch. Die von uns erschienenen Mitglieder stimmen mit einfacher Mehrheit zu, wir unterschreiben den Aufruf, erscheinen hiermit in allen Zeitungen Düsseldorfs und marschieren mit dem Transparent „Frauen-Bücher-Zimmer“ auf der Straße mit.

2. Eine mögliche Situation in naher Zukunft, da der Wahlkampf vor der Tür steht und diese und ähnliche Anliegen besonders häufig jetzt auf uns zukommen werden.

Eine katholische Frauengemeinschaft ruft zur Demonstration auf, den § 218 im Strafgesetzbuch beizubehalten und die Konstellation unserer Mitglieder ist an dem Abstimmungstag so, dass mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder dem zugestimmt wird, wir erscheinen wiederum als Mit-Aufrufer zur Demonstration in allen Zeitungen Düsseldorfs und marschieren auf der Straße mit dem Transparent „Frauen-Bücher-Zimmer.“

Wir verstoßen gegen die Satzung und gegen den Zweck des Vereins, wenn wir Parolen, Slogans, Aufrufe, Resolutionen jeglicher Art im Namen des Frauen-Bücher-Zimmers unterstützen. Persönliches Engagement und Beitritt zu entsprechenden Vereinen und Gruppierungen bleibt jeder Frau unbenommen.

[Heidede Morgenbrod, Düsseldorf den 28.01.1980]

Wir stellen zur Diskussion: „Düsseldorfer Tarifpapier“

Jede Arbeit, die im Haushalt mit Kindern anfällt, muß bezahlt werden, wenn sie an zuständige Dienstleistungsbetriebe in Auftrag gegeben wird. Übernimmt dieselbe Arbeit die Hausfrau oder der Hausmann, dann wird sie zu einer unbezahlten Arbeit.

Private Gegebenheiten, wie der Gang zum Standesamt mit vollzogener Hochzeitsnacht, sind Leistungen im Sinne des Steuerrechts und führen zum Ehegattensplitting.

Private Gegebenheiten, wie die Anzahl der Kinder, sind Leistungen im Sinne des Steuerrechts und führen unter anderem zu Kinderfreibeträgen, die wiederum über die Höhe des Erwerbseinkommens in ihrer Höhe unterschiedlich ausfallen.

So gibt es eine Reihe von steuerlichen Leistungen des Staates, die lediglich aufgrund privater Gegebenheiten erbracht werden, aber nichts mit der Erwerbsarbeit zu tun haben. Der Nettolohn der Erwerbstätigen wird hiermit erhöht: zum Beispiel:

Ehegattensplitting
Kinderfreibeträge
Kinderbetreuungskosten
Kinderanteile im Ortszuschlag bei Beschäftigten im Öffentlichen Dienst.

Es gibt eine Reihe von sozialen Leistungen des Staates für Familien oder Alleinstehende mit Kindern, wie zum Beispiel:

Erziehungsgeld
Kindergeld
Wohngeld und Sozialhilfe (hauptsächlich Frauen erhalten sie)
Familienstandsdarlehen in einigen Bundesländern
Stiftung Mutter und Kind
Mutterschaftsgeld nach dem Lohnfortzahlungsgesetz.

Zur Zeit gibt es in der Bundesrepublik Deutschland cirka neun Millionen Hausfrauen ohne eigenes Erwerbseinkommen, die unbezahlte Arbeit leisten, wo die steuerlichen und sozialen Hilfen aber gewährt werden. Aus diesen Hilfen leitet sich für die neun Millionen Hausfrauen keine eigenständige soziale Sicherung im Alter ab, es kommt zu der „verschämten Altersarmut“, wie es heute formuliert wird.

Die Aufhebung der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung mit Hilfe eines Sechsstundentages für alle, wäre die ideale Lösung. Hierbei wären Mann und Frau gleichermaßen verantwortlich für Erwerbsarbeit und häusliche Pflege- und Erziehungsarbeit.

Als Voraussetzung zu dieser Ideallösung fordern wir statt der steuerlichen und sozialen Hilfen vom Staat einen Tarif: – den Lohn für häusliche Pflege- und Erziehungsarbeit. –

Dieser Lohn kann vorschlagsweise bei einem zu versorgenden Kind DM 2.100,- brutto monatlich betragen und erhöht sich bei jedem weiteren zu versorgenden Kind um DM 500,- brutto monatlich.

Nach Angaben des Katholikenrates im Bistum Trier betrug der durchschnittliche Aufwand für Familienleistungen im Jahr 1986 je Kind rund DM 2.100,- monatlich. Nach diesen Zahlen könnte der Lohn für häusliche Pflege- und Erziehungsarbeit noch höher angesetzt werden.

Hier bedarf es einer klaren Organisation! Zum Beispiel brauchen wir dann nur noch eine Steuerklasse für alle Erwerbstätigen. Die steuerlichen und sozialen Hilfen vom Staat für die Familie fließen dann in den Lohn für häusliche Pflege- und Erziehungsarbeit.

Mit diesem Tarif-Modell ist die optimale Wahlfreiheit gegeben: Beruf, Kindererziehung oder Arbeitsteilung (Halbe, halbe). Durch diese Umstrukturierung werden Arbeitsplätze für Männer und Frauen im Haushalt möglich, falls die Eltern der Kinder sich für weitere Erwerbstätigkeit entscheiden.

Mit diesem Tarif-Modell ist auch die eigenständige soziale Sicherung von männlichen und weiblichen Personen gesichert, die sich für Kindererziehung und Kinderbetreuung entscheiden. Gewährleistet sind dann: eigenständige Versicherung für das Altersruhegeld sowie für die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente, eigenständige Krankenversicherung.

Gewährleistet ist dann die gesetzliche Unfallversicherung (möglicherweise der Gemeindeunfallversicherung einzugliedern). Häusliche Pflege- und Erziehungsarbeit begründet dann auch Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation sowie Förderung, Fortbildung und Umschulung durch das Arbeitsamt. Tarifpartner ist der Bund.

Heidede Morgenbrod für die Düsseldorfer Arbeitsgruppe „Lohn für häusliche Pflege- und Erziehungsarbeit“ der dhg. In: dhg-Rundschau der Deutsche Hausfrauengewerkschaft e. V., H. 1, 1988, S. 5

Die Ehe - eher nicht? Eherecht auf dem Prüfstand

(in: Rundschau der Deutschen Hausfrauengewerkschaft e.V., Ausgabe 1/1996, Januar-März)

Was macht die Ehe attraktiv?
Für gläubige Menschen stellt die Ehe ein Sakrament dar. Erstaunlich nur, daß im südlichen Raum der Bundesrepublik das Wort "Sakrament" als Fluch benutzt wird, abgekürzt: "Sakra!" Sollte dieser Fluch sich entwickelt haben, weil die Ehe ein Sakrament und im Katholizismus unauflöslich ist?

Neben dem religiösen Aspekt möchten viele verliebte Menschen nach außen dokumentieren, zu wem sie gehören. Sie erhalten den Status "verheiratet". Nebenbei bemerkt, nennt Esther Vilar die Frage nach diesem Status eine pornographische Frage. Sie vermutet, daß sich dahinter Neugier verbirgt, ob diese Personen geregelten Sex mit einem ständigen Partner haben. So ganz von der Hand zu weisen ist dieser Gedanke nicht. Läßt sich deshalb der Staat heute alleine den Ehestand ca. 30 Mrd. jährlich kosten, obwohl 1957 die Steuerklasse III als Anerkennung für die Erziehungsarbeit der Frau eingeführt wurde? Damals verpflichtete das Gesetz die Frauen zur Kindererziehung. Bis 1977 galt, daß eine Frau nur erwerbstätig sein durfte, wenn der Haushalt und die Familie nicht darunter litten. Zu beurteilen hatte das der Mann. Im Laufe der Jahre, bedingt durch "die Pille", haben ein Drittel der Ehen heute keine Kinder, ein Drittel nur ein Kind und ein Drittel zwei und mehr Kinder.

"In Hoffnung!"
Der wichtigste Aspekt für eine Ehe scheint mir der Kinderwunsch zu sein. Die zukünftigen Kinder sollen ehelich geboren werden. Gerade dieser Aspekt stellt ein Problem dar. Heute hat beinahe jede Frau einen Beruf erlernt, hat in diesem Beruf bereits gearbeitet und eigenes Geld verdient. Nun kommt das erste Kind. Spätestens dann stellt sich die Frage, wer leistet die Erziehungsarbeit? Es läßt sich nicht wegdiskutieren, überwiegend übernimmt traditionsgemäß die Frau die Kindererziehung auch ohne Gehalt für Familienarbeit. Sie wird Unterhalts- und Taschengeldempfängerin bis ins hohe Rentenalter. Die 60% Hinterbliebenenrente vom Ehemann haben Unterhaltsersatzfunktion. Eine eigenständige soziale und finanzielle Sicherung hat die Ehefrau mit der Entscheidung, ihr eigenes Kind und die noch folgenden Kinder selbst zu betreuen und zu erziehen, nach der heutigen Gesetzeslage aufgegeben. Sie empfängt Unterhalt wie ihre eigenen Kinder. Reicht der Unterhalt des Ehemannes nicht aus, dann greift die Sozialhilfe. Beide Formen bieten keine Altersrente.

Gesetzliches eheliches Güterrecht
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch, BGB, gehört dem Mann sein Erwerbsgehalt ganz alleine.
Ich zitiere BGB § 1363, Absatz 2:
"Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt."
So wird die Abhängigkeit der kindererziehenden Ehegatten von ihren erwerbstätigen Ehepartnern zementiert. Das Machtgefüge innerhalb einer Ehe wird vom Gesetzgeber vorgegeben. Der die "Brötchen verdient" bekommt auf sein Nettogehalt aus Steuergeldern über Steuerklasse III die eheliche Subvention als Bestandteil seines Gehalts. Hinzu kommen die steuerlichen Kinderfreibeträge bisher und ab 1.1.1996 das wesentlich erhöhte Kindergeld, wenn es vom Arbeitgeber ausgezahlt wird. Bei vier Kindern hat der Ehemann DM 1050,- monatlich zusätzlich, die sein Nettogehalt erhöhen. Über Rechtsprechung ist geregelt, daß die Ehefrau ein Taschengeld von 5% bis 10% der Nettoeinnahmen ihres Ehemannes beanspruchen kann, also auch vom erhöhten Kindergeld ab 1.1.1996, und daß am Ersten eines jeden Monats ein angemessenes Haushaltsgeld auf dem Tisch zu liegen hat, damit sie im Rahmen ihrer Schlüsselgewalt (ein Thema für sich) einen Monatsplan entwickeln kann. Über sein Einkommen kann sie jedoch nicht verfügen und eine Kontovollmacht steht ihr juristisch nicht zu.

BGB eine Lachnummer?
Nun komme ich zu dem Schlußsatz des Absatzes 2, BGB §1363, der einem die Schuh' auszieht. Das muß man langsam auf der Zunge zergehen lassen:
"Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet."
Bitte, auf der Zunge zergehen lassen:
"... wenn die Zugewinngemeinschaft endet."
Wir haben oben über den ersten Satz des Absatzes 2 BGB §1363 ausführlich gesprochen. Ich zitiere nochmal:
"Das Vermögen des Mannes und der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten"; in Ordnung, weiter: "dies gilt auch für das Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt".
So, und das nennt nun der Gesetzgeber "Zugewinngemeinschaft!" Mir scheint, daß Juristen, Professoren? (lernen etwa unsere Studentinnen und Studenten diesen Unsinn in der Uni?) ein Wortfindungsaufgabe haben. Das Gesetz macht eine Falschaussage.
Während der Ehe liegt de facto eine Gütertrennung vor mit Unterhaltsverpflichtung. Erst bei Scheidung wird geteilt, und zwar das, was nach drei Jahren Streit noch übrigbleibt.
BGB §1373 erläutert den Begriff "Zugewinn":
"Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt." §1374 ff BGB enthalten weitere Vorschriften der Handhabung, aber sie betreffen die Auflösung der Ehe und nicht die eheliche Gemeinschaft.

Scheidung
Das Scheidungsrecht sieht seit 1977 vor, daß, wenn ein Partner es so will, nach drei Jahren geschieden wird. Der Selbstbehalt schütz den verdienenden Mann vor der Sozialhilfe. Die Frau ist mit ihren Kindern auf Unterhalt oder Sozialhilfe angewiesen. Zum Thema Scheidung gibt es eine äußerst unattraktive Variante für eine häuslich erziehende Person. Das Scheidungsrecht kennt eine Anrechnungs- und eine Differenzmethode für die Unterhaltsberechnung. Würde es ein Gehalt für Familienarbeit geben, wäre die häuslich erziehende Frau der erwerbstätigen Frau gleichgestellt und die Differenzmethode käme zur Anwendung. Sie geht so vor, daß die beiden Nettoeinkommen der Eheleute verglichen werden; von der Differenz erhält die Frau eine Quote von 3/7. Heute trifft die häuslich erziehende Frau, die wegen der kleinen Kinder nicht erwerbstätig sein will, die Anrechnungsmethode. D.h., wenn die Frau mit kleinen Kindern nicht genügend Unterhalt vom geschiedenen Mann bekommt und sich mit z.B. Nachtarbeit Geld hinzuverdient, wird dieses Geld mit dem Unterhalt verrechnet. Sie arbeitet bei der Anrechnungsmethode (oder Abzugsmethode) für den Mann, aber nicht, um ihre mißliche finanzielle Situation zu verbessern.
Wenn ich dann noch an Minister Seehofer denke, Stichwort: "Arbeit statt Sozialhilfe", dann kommt noch mehr Unattraktives auf die häuslich Erziehenden zu, weil Blätter im Park harken seiner Meinung nach Arbeit ist, aber Kindererziehung keine Arbeit. Aus dem Grund werden die Alleinerziehenden im Referentenentwurf zur Sozialhilfe nicht ausdrücklich ausgenommen. Strafe droht, d.h. 25% Verlust, wer Arbeit ablehnt! Die Unzumutbarkeitsregelung kann zwar greifen, doch Willkür und Gnade begleitet sie vor Ort.

Die gerechte Lösung!
Gesetze sind Rahmenbedingungen für unsere Lebenssituation. Eine neue Regelung des gesetzlichen Güterstandes muß beiden Ehepartnern vom Zeitpunkt der Eheschließung an gleichberechtigte Verfügungsbefugnis über das während der Ehe erworbene Einkommen und Vermögen der Ehepartner geben.
Das ist die Forderung der deutschen Hausfrauengewerkschaft. Die höchste deutsche Richterin, Prof. Jutta Limbach, Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, hielt zum hundertsten Geburtstag des "Deutschen Frauenrates" eine Rede über den Feminismus. Sie stellte die konkrete Frage, Zitat: "Welche der gegenwärtigen Forderungen von Frauen verdient das Prädikat ‚feministisch'? Die der Hausfrauengewerkschaft, den Familienfrauen die direkte Verfügung über das Familien-, also das Manneseinkommen, einzuräumen? Oder aber der Appell: Den Männern die Hälfte der Familie - den Frauen die Hälfte der Welt?" Sie sagte dann weiterhin, Zitat: "Als am Ende des vorigen Jahrhunderts im Deutschen Reichstag über das die Frauen bevormundende Familienrecht des BGB "mit einer das übliche Maß übersteigenden Heiterkeit" verhandelt wurde, gab es nicht eine weibliche Abgeordnete, die den Ernst des Themas hätte anmahnen können." BGB eine Lachnummer?

Bündnis für Arbeit
Mein Fazit: Ehe lohnt sich für Mann und Frau ohne Kinder. Sie loht sich für Mann und Frau, wenn Personal die Erziehung und Betreuung der Kinder übernimmt, weil Geld da ist. Die Ehe lohnt sich nicht, wenn das Ehepaar die Kinder selbst betreuen und erziehen möchte. Vereinbarkeit von Beruf und Familie gibt es nicht. Die Wirtschaft denkt nicht im Traum daran, den häuslich Erziehenden entgegenzukommen. Sie führt nicht den notwendigen "Fünf-Stunden-Tag für alle" bei gleitender Arbeitszeit ein. Seit 1970 kenne ich diese Forderung. Wir haben ca. vier Mio. Arbeitslose. Wir haben aber auch ca. zwölf Mio. Frauen im erwerbsfähigen Alter, die nicht erwerbstätig sein können, weil sie Kinder erziehen oder Kinder erzogen haben. Diese Frauen müßten auch einen Erwerbsarbeitsplatz bekommen. Wo denn, bitte? "Bündnis für Arbeit" wunderbar, aber der Bereich Familienarbeit muß mit berücksichtigt werden bei den derzeitigen Überlegungen und Neuordnungen!

Eherecht und Steuerklasse V passen wie die Faust aufs Auge!

(in: Rundschau der Deutschen Hausfrauengewerkschaft e.V., Ausgabe 3/1996, Juli-September)

Die dhg fordert, daß eine gleichberechtigte Verfügungsbefugnis über das während der Ehe erworbene Einkommen Gesetz werden muß. Nachfolgende Ausführung begründet unter anderem diese Forderung.

Steuerklasse III/V
Das Existenzminimum, steuerlich Grundfreibetrag genannt, ist ab 1996 auf DM 12 095,- festgesetzt worden. Dafür wurde der Eingangssteuersatz auf 25,9% erhöht. Bedingt durch die Kinderziehung nehmen viele Frauen eine Teilzeittätigkeit auf und wählen die Steuerklasse V, damit ihr Ehemann die Steuerklasse III behalten kann. Diese Steuerklassenkombination III/V führt zu einem geringeren monatlichen Lohsteuerabzug für beide Ehepartner - gemeinsam gesehen. In der Steuerklasse V gibt es kein Existenzminimum. Das Existenzminimum der Frau hat der Mann innerhalb der Steuerklasse III. Für die Frau greift also sofort ohne Grundfreibetrag der Eingangssteuersatz von 25,9%. (Im vorigen Jahr noch 19%.) Die Frau trägt den monatlichen Steuerausgleich und hat damit ein wesentlich niedrigeres Nettoeinkommen. Somit schafft sie sich mit der Wahl der Steuerklasse V ein niedrigeres Erwerbsnettoeinkommen und verhilft dem Mann zu einem höheren Erwerbsnettoeinkommen. Laut Eherecht gehört den Ehepartnern das eigene Erwerbsgehalt jeweils alleine (siehe auch RS 1/96). Spöttisch gesagt, sorgt die Frau durch die Wahl der Steuerklasse V selbst dafür, daß sie einen höheren Anspruch auf Taschengeld vom Ehemann (laut Rechtsprechung 5% bis 10%) erhält, anstatt eines höheren eigenständigen Einkommens.

Steuerklasse IV
Die Wahl der Steuerklasse IV wäre die logische Folge, um dem gesetzlichen Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft im Eherecht zu entsprechen. In Wahrheit handelt es sich bei der Zugewinngemeinschaft um eine Gütertrennung während der Ehe. Sind die Verdienste aber sehr unterschiedlich hoch, dann könnten die erhöhten Steuerzahlungen als "Sparstrumpf" angesehen werden. Über die Einkommensteuerveranlagung oder den Lohnsteuerjahresausgleich werden die überhöhten Zahlungen vom Finanzamt zurückerstattet. Der einzige Haken hierbei ist, daß die Rückzahlung zinslos erfolgt. Eine Änderung muß hier angestrebt werden.
Wer sich für die Steuerklasse IV entscheidet, muß beide Steuerkarten dem Einwohnermeldeamt vorlegen. Die Einwilligung des Ehepartners ist Voraussetzung, sonst geht das nicht. Die Wahl der getrennten Veranlagung (Steuerklasse I) geht ohne Einwilligung des Ehepartner, aber ab dann hängt sicher der Haussegen schief.

Wie es die Bundesregierung sieht
Im Auftrag von Bundesministerin Nolte läßt Frau Dr. Thielenhaus der dhg laut Schreiben vom 14.12.1995 mitteilen:
"... Die klassische ‚Hausfrauenehe' scheint nicht länger den Lebensvorstellungen der meisten Paare zu entsprechen. Dem trägt auch das Bürgerliche Gesetzbuch Rechnung, indem es beiden Ehegatten (gnädigerweise seit 1977!, Anmerk. der Autorin) das Recht zuspricht, erwerbstätig zu sein (§ 1356 Abs 2 BGB). ... Von den verheirateten Frauen sind knapp 60% voll- oder teilzeiterwerbstätig. ... Wie bereits in einem Schreiben an Ihren Bundesverband vom 28.07.1995 dargelegt, sieht die Bundesregierung keine Notwendigkeit zur Änderung des gesetzlichen Güterstandes."
Frau Dr. Thielenhaus sagt uns nicht, wie viele von den 60% Frauen teilzeiterwerbstätig sind. Bedingt durch die Kindererziehung ist das sicher ein großer Teil der Frauen, die dann auch Steuerklasse V wählen.
Sie sitzen damit in der Zwickmühle zwischen Eherecht und Steuerrecht.

Gibt es im Jahr 2000 eine neue Chance? Eigenständige soziale Alterssicherung für Frauen

(in: Rundschau des Verbands der Familienfrauen und -männer e.V., Ausgabe 2/2000)

Die Rentenreform 1984 wurde im Parlament in skandalöser Weise entschieden. Trotz langer Vorbereitung, knapp 10 Jahre Vorlauf, fiel die Entscheidung überwiegend zu Lasten von Frauen aus.

Verfassungsbeschwerden
Die Ordnungsprinzipien des Rentenrechts sind "Beitragsgerechtigkeit" und "sozialer Ausgleich". Die Versichertenrenten, die auf Beiträgen beruhen, haben Lohnersatzfunktion.
Die Hinterbliebenenrenten, die aus Gründen des sozialen Ausgleichs bewilligt wurden, haben Unterhaltsersatzfunktion.
Anlass für die Rentenreform 1984 waren verschiedene Verfassungsbeschwerden von Witwen und Witwern. Frauen wie auch Männer fühlten sich bei einzelnen Regelungen im Rentenrecht benachteiligt. Dabei beriefen sich alle auf das Verfassungsgebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau.
Eine Witwe klagte, weil ihr nach dem Tod ihres Mannes, obwohl sie keine eigenen Rentenansprüche hatte, nur 60% seiner Rente zugebilligt wurde. Im Gegensatz dazu wurde einem Witwer nach dem Tod der Ehefrau seine eigene Rente zu 100% weitergewährt. Ein Witwer klagte, weil ihm normalerweise zusätzlich zu seiner eigenen Rente kein Anspruch auf einen Teil der Rente seiner erwerbstätig gewesenen Ehefrau nach ihrem Tod zustand, es sei denn, er wurde von seiner Ehefrau überwiegend unterhalten.
Aufgrund dieser Beschwerden hatte das Bundesverfassungsgericht im März 1975 der Bundesregierung aufgegeben, bis Ende 1984 die Gleichbehandlung von Mann und Frau in der Hinterbliebenenversorgung zu verwirklichen.

Die Arbeit der Kommission
Um Vorschläge für die Neuordnung der sozialen Sicherung der Frau und der Hinterbliebenen zu erarbeiten, wurde auf Beschluss der damaligen Bundesregierung eine Sachverständigenkommission vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Oktober 1977 berufen, die aus 17 Mitgliedern bestand, darunter sieben Frauen. Der Abbau von sozialen Ungerechtigkeiten gegenüber Frauen stand im Auftrag. Die Kommission gab ihr Gutachten im Mai 1979 ab. Sie diskutierte vier Modelle der Neuordnung. Schließlich konzentrierte sie sich auf das "Teilhabemodell 2 Variante 1".

"Teilhabemodell 2 Variante 1"
Es sieht so aus: Solange beide Ehegatten leben, behalten sie ihre durch Beiträge erworbene eigene Rente. Wenn einer von beiden stirbt, wird die Rente des Witwers oder der Witwe neu berechnet. Grundlage dafür sind zunächst die eigenen, außerhalb der Ehe erworbenen Rentenansprüche, die unverändert für die betroffene Person erhalten bleiben. Analog zum neuen Eherecht seit 1977 (Versorgungsausgleich) sollen dann die Rentenansprüche, die beide Partner während der Ehe erworben haben, zu einer "Gesamtversorgung" zusammengezählt werden. In diese sollen auch Ansprüche eingehen, die sich ein Partner durch die Erziehung der Kinder erwirbt. Erziehungszeiten bedeuten Rente dann aus eigenem Recht, wie der Versorgungsausgleich. Die Anrechnung von Erziehungszeiten sollte sich damals bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes erstrecken, obwohl die Forderung bis zum vollendeten 6. Lebensjahr des Kindes bereits im Gespräch war. Diese Erziehungszeit sollte einheitlich mit einem Prozentsatz des Durchschnittsentgelts aller Versicherten von 100% bewertet werden. Aus dieser so errechneten Gesamtversorgung sollten die hinterbliebenen Ehegatten 75 (alternativ 70) Prozent der Rentenansprüche erhalten, die zu den eigenen außerhalb der Ehe erworbenen hinzugezählt werden.
Diese Regelung entspricht dem Gleichheitsgrundsatz, und durch die Anrechnung von Erziehungszeiten sollte der spezifische Beitrag aller Eltern zu Generationenvertrag endlich honoriert werden. Ansprüche werden danach nur gerechter verteilt. Abstriche gibt es dort, wo die Ansprüche ohne entsprechende Eigenleistung unangemessen günstig sind, vor allem bei sogenannten Versorgungsehen, den wirtschaftlich gut gestellten kinderlosen Einverdienerehen.
Die Kommission war sich einig.

Männermodell "Garantierente"
Und nun meldeten sich drei Mitglieder der Kommission Ende Februar 1979, also nur knapp drei Monate vor Abgabe des Gutachtens, nachdem es nach eingehender Diskussion seit Oktober 1977 bis Februar 1979 zu einer Einigung gekommen war und präsentierten einen neuen Vorschlag, der die Frauen in der Kommission sehr erbitterte. Der Vorschlag der drei Männer stützte sich auf die Eigentumsgarantie von Artikel 14 Grundgesetz und sie forderten die "Garantierente".
Dieser Vorschlag sah so aus: Für die Versorgung des überlebenden Ehepartners sollen die gesamten Rentenanwartschaften beider Eheleute zusammengelegt werden, nicht nur die während der Ehe erworbenen. Die Hinterbliebenenrente soll 70 (65)% dieser gesamten Rentenanwartschaften betragen, mindestens aber soll die Rente aus den eigenen Anwartschaften garantiert werden. Kindererziehungszeiten waren nicht mehr Thema.
Die Kommission verzichtete auf eine Kampfabstimmung und überließ die Entscheidung der Politik. Seitdem, wenn vom Teilhabemodell geredet wird, meinen die Politiker und Politikerinnen das Männermodell "Garantierente", das eigentlich ja gar keine Teilhabe ist, sondern nur eine Hinterbliebenenrente unter Anrechnung eigener Ansprüche.

Kosten
Die damalige Kostenschätzung für das Männermodell, Teilhabemodell "Garantierente - 70% der Gesamtversorgung insgesamt und "Garantie" der selbsterworbenen Ansprüche - ergaben auf Dauer Mehraufwendungen zwischen rund einer bis drei Milliarden DM jährlich.
Das ursprüngliche Modell, "Teilhaberente Modell 2 Variante 1" - 75% der Gesamtversorgung aus der Ehezeit zuzüglich vollem Rentenanspruch aus Zeiten außerhalb der Ehe hätte vier bis sechs Milliarden Minderausgaben ergeben und damit Finanzierungsspielraum für die Anrechnung von Erziehungszeiten für alle Mütter, auch für die heute bereits Rente beziehenden Mütter.
Das ursprüngliche Modell sah eine Übergangsregelung von 25 Jahren vor. Heute hätten wir davon schon 14 Jahre überwunden.

Wie hatte das Parlament beschlossen?
Das Gutachten der Sachverständigen interessierte die Politiker und Politikerinnen nicht, sie fanden eine eigene Entscheidung, die zu Lasten der erwerbstätigen Frauen ging und zu Gunsten der erwerbstätigen Männer. Ein 80jähriger Mann kann seine Rentenansprüche einer 24jährigen Frau übertragen nach dem Motto: "Wie soll sonst noch ein alter Mann eine Frau bekommen?"
Die Anerkennung der Erziehungsleistung mit einem Jahr trug zur Bewusstseinsbildung bei, dass Familienarbeit auch Arbeit ist, wirkt sich aber finanziell als Rente lächerlich gering aus.

Geltendes Recht
Seit 1986 sieht das geltende Recht so aus, dass es eine Hinterbliebenenrente mit Freibetrag für Mann und Frau gibt. Dieser Freibetrag ist dynamisch. 1986 begann der Freibetrag mit DM 900, heute liegt er bei DM 1.274.
Ein Jahr Erziehungszeit gibt es seit 1986. Für Geburten ab 1992 gibt es Ansprüche auf drei Jahre Erziehungszeit je Kind, die aber erst etwa ab 2025 in Form von Rente wirksam werden.

Skandal
Die Politiker und Politikerinnen haben sich der Witwer angenommen. Diese bekommen seit 1986 weiter ihre eigenen Renten zu 100% und 60% der Rente ihrer verstorbenen Frauen dazu. Übersteigt ihre eigene Rente den jeweils gültigen Freibetrag, wird der übersteigende Betrag mit 40% ausgerechnet und von der Witwerrente abgezogen.
Das heißt also, die Verfassungsbeschwerde der Witwer hat sich gelohnt. Für sie wurde eine Verbesserung vorgenommen, obwohl sie überwiegend eine lückenlose Erwerbsrentenbiografie vorzuweisen haben. Männer machen auch heute noch keine durch Kindererziehung bedingte Erwerbsarbeits"pause" und auch keine Teilzeiterwerbsarbeit.
Die Politikerinnen und Politiker haben für die Witwen, die bis 1986 ihre eigene Rente aus eigener Erwerbstätigkeit erhielten und 60% der Rente ihres verstorbenen Mannes dazu, eine Verschlechterung vorgenommen, indem sie die 40%-Anrechnung auch für die Witwen eingeführt haben. Das heißt, diese Rentenreform ging zu Lasten der erwerbstätigen Frauen und der Frauen, die Kinder erziehen, zumal die durchschnittliche Höhe der Altersrente für Frauen, unter anderem bedingt durch die Kindererziehung, etwa die Hälfte der Rente der Männer ausmacht.
1986 wurde lediglich eine Rente für Kindererziehung eingeführt, die erst ab 1.7.2000 auf der Basis von 100% des Durchschnittseinkommens aller Rentenversicherten liegen wird. Ab 1.7.1999 beläuft sich der Wert der Rente für Kindererziehung für ein Kind auf DM 43,44 im Westen und DM 37,79 im Osten.

Die neue Chance im Jahr 2000
Die Teilhaberente "Modell 2 Variante 1", also das ursprüngliche Modell der damaligen Rentenkommission, auf das sich die Mehrheit der Kommission geeinigt hatte, ist die Chance 2000. Die heutige Regierungskoalition hat die Macht, dieses Modell Gesetz werden zu lassen. Aus heutiger Sicht ist klar, dass sechs Jahre Anerkennung von Erziehungsarbeit mit eingebaut werden müssen. Diese sechs Jahre sind dann für alle Mütter, auch für diejenigen, die heute bereits in Rente sind, finanzierbar.
Die neue Chance im Jahr 2000 ist auch ein Gehalt für Familienarbeit, wie es die dhg fordert, in Höhe des Durchschnittsverdienstes aller Rentenversicherten schon ab dem ersten Kind, aber mindestens, bis das jüngste Kind sechs Jahre alt ist. Die Familienarbeit darf delegiert, das Gehalt also weitergegeben werden. Mit diesem sozialversicherungspflichtigen Gehalt für Familienarbeit entsteht eine Rente für Kindererziehung, die den Versichertenrenten entspricht, die auf Beiträgen beruhen und Lohnersatzfunktion darstellen.
Das Gehalt für Familienarbeit beseitigt mehrere Ungerechtigkeiten. Es ermöglicht die eigenständige finanzielle und soziale Sicherung bei Familienarbeit und trägt unter anderem zur Steuergerechtigkeit bei.
Es muss darüber nachgedacht werden, wie Personen, die keine Kinder großziehen, an der Finanzierung beteiligt werden können.

[Dieser Beitrag basiert auf einem Vortrag bei der Jahresmitgliederversammlung der dhg von NRW am 18.03.2000.]