Studienordnung
Studienordnung
für den Studiengang
Linguistik als Ergänzungsfach im Bachelor-Kernfachstudium
an der Philosophischen Fakultät
der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Vom 22.06.2005
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert am 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf folgende Ordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zugangs- und Studienvoraussetzungen
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Regelstudienzeit und Studienumfang
§ 5 Gegenstand und Ziele des Studiums
§ 6 Aufbau und Inhalte des Studiums
§ 7 Studienmodule
§ 8 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 9 Beteiligungsnachweise
§ 10 Abschlussprüfungen zu Lehrveranstaltungen
§ 11 Kreditpunkte
§ 12 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 13 Studienberatung
§ 14 Inkrafttreten
§ 1
Geltungsbereich
[ Inhaltsverzeichnis ]
Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für die Prüfung in Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 11.05.2005 Inhalt und Aufbau des Ergänzungsfachs Linguistik.
§ 2
Zugangs- und Studienvoraussetzungen
[ Inhaltsverzeichnis ]
Zugangsvoraussetzung für das Studium ist die allgemeine oder die einschlägig fachgebundene Hochschulreife. Das Nähere regelt die Einschreibungsordnung der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.
§ 3
Studienbeginn
[ Inhaltsverzeichnis ]
Das Studium im Ergänzungsfach Linguistik kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.
§ 4
Regelstudienzeit und Studienumfang
[ Inhaltsverzeichnis ]
(1)
Die Regelstudienzeit des Bachelorstudiums einschließlich der Bachelorprüfung beträgt 3 Studienjahre (6 Semester). Das Studium des Ergänzungsfachs Linguistik umfasst 28 SWS (Semesterwochenstunden) und insgesamt 54 Kreditpunkte (CP = Credit Points).
(2)
Die Vermittlung der Lehrinhalte findet in Studienmodulen statt. In Modulen werden thematisch, methodisch oder systematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen gebündelt.
Ein Modul besteht aus Lehrveranstaltungen im Umfang von 4-6 SWS.
§ 5
Gegenstand und Ziele des Studiums
[ Inhaltsverzeichnis ]
Gegenstand des Studiums der Linguistik sind die Eigenschaften und Strukturen menschlicher Sprachen und deren wissenschaftliche Erschließung. Das Studium soll den Studierenden grundlegende Kenntnisse in den wichtigsten Problemstellungen und Problemlösungen des Faches, in der sprachwissenschaftlichen Terminologie und in den verwendeten Methoden
vermitteln. Darüber hinaus soll es die Studierenden befähigen, sprachwissenschaftliche Fragestellungen in Bezug auf ihre eigenen Kernfächer zu reflektieren. Das Studium bezieht dabei neben den bekannteren auch weniger bekannte Sprachen und den Vergleich zwischen Sprachen ein. Es erarbeitet Grundlagen für die Dokumentation von Sprachen, die Sprachvermittlung (Übersetzung und Sprachlernen), die Erfassung von Sprachstörungen und die Verarbeitung von Sprache durch den Computer.
§ 6
Aufbau und Inhalte des Studiums
[ Inhaltsverzeichnis ]
Das Studium gliedert sich in das Basisstudium (in der Regel die ersten drei Semester) und das anschließende Vertiefungsstudium. Die Studieninhalte des Ergänzungsfachs Linguistik sind in Module gegliedert, die inhaltlich aufeinander bezogene Veranstaltungen bündeln. Inhalte des Basisstudiums heißen Basismodule, die des Vertiefungsstudiums Aufbaumodule. Der Aufwand für Veranstaltungen und Prüfungen wird in Kreditpunkten (Credit Points = CP) bewertet. Die Basismodule haben einen Umfang von jeweils 4 SWS, die Aufbaumodule von 6 SWS. Module sollen immer als ganze studiert werden, Basismodule nach Möglichkeit in den ersten drei Studiensemestern, die Aufbaumodule ab dem dritten Studiensemester. Studierende mit Kernfach Germanistik studieren anstelle des Basismoduls B4 eines der Aufbaumodule A1a, A2a, A3a oder A4a. Das Aufbaumodul wird in der Regel im zweiten Studienjahr studiert.
§ 7
Studienmodule
[ Inhaltsverzeichnis ]
(1)
Die Basismodule vermitteln einen Überblick über das Fach (Modul B4) und Grundwissen in den Kernbereichen der Linguistik (B1, B2 und B3). In den Aufbaumodulen wird aufbauend auf dem Wissen aus den Basismodulen das Studium der Kernbereiche vertieft (A1E, A2E, A3E) bzw. in interdisziplinäre Bereiche der Linguistik eingeführt (A4E, A5E, A6E, A7E).
Die Aufbaumodule vermitteln methodische und theoretische Kenntnisse auf der Grundlage der Basismodule.
(2)
Das Studium umfasst folgende Module:
a) im Basisstudium
B1 Basismodul „Phonetik und Phonologie“ (4 SWS, 1 AP1, 8 CP):
Basisseminare „Einführung in die Phonetik“, „Einführung in die Phonologie“
B2 Basismodul „Morphologie und Syntax“ (4 SWS, 1 AP, 8 CP):
Basisseminare „Einführung in die Morphologie“, „Einführung in die Syntax“
B3 Basismodul „Semantik und Pragmatik“ (4 SWS, 1 AP, 8 CP):
Basisseminare „Einführung in die Semantik“, „Einführung in die Pragmatik“
B4 Basismodul „Grundkurs Linguistik“ (4 SWS, 4 CP):
Kurs „Grundkurs Linguistik“ mit Tutorium, nur für Studierende, die nicht Germanistik als Kernfach studieren.
b) im Studienbereich Vertiefungsstudium zwei der folgenden Aufbaumodule, wobei mindestens eines der Module A1E, A2E und A3E gewählt werden muss:
A1E Aufbaumodul „Phonetik und Phonologie E“ (6 SWS, 1 AP, 13 CP):
Kurs „Methoden Phonetik/Phonologie“ mit Tutorium oder zwei Seminare/Vorlesungen, dazu 1 Aufbauseminar/Vorlesung aus Phonetik/Phonologie
A2E Aufbaumodul „Morphologie und Syntax E“ (6 SWS, 1 AP, 13 CP):
Kurs „Grammatische Methoden“ mit Tutorium oder zwei Seminare/Vorlesungen, dazu 1 Aufbauseminar/Vorlesung aus Morphologie/Syntax
A3E Aufbaumodul „Semantik und Pragmatik E“ (6 SWS, 1 AP, 13 CP):
Kurs „Logik“ mit Tutorium oder zwei Seminare/Vorlesungen, dazu 1 Aufbauseminar/Vorlesung aus Semantik/Pragmatik.
Für Studierende mit Kernfach Philosophie kann der Kurs „Logik“ nur gewählt werden, wenn im Kernfach kein Logikkurs studiert wird.
A4E Aufbaumodul „Sprachliche Diversität E“ (6 SWS, 1 AP, 13 CP):
Kurs „Strukturkurs nichtindoeuropäische Sprache“ (4 SWS) oder zwei Seminare/Vorlesungen, dazu 1 Aufbauseminar/Vorlesung zum Bereich Sprachliche Diversität
1 AP = Abschlussprüfung, s. § 11.
A5E Aufbaumodul „Psycho- und Neurolinguistik E“ (6 SWS, 1 AP, 13 CP):
Kurs „Statistik und Untersuchungsdesign“ mit Tutorium, dazu
Überblicksseminar „Einführung in die Psycholinguistik“ oder
Überblicksseminar „Einführung in die Neurolinguistik“
A6E Aufbaumodul „Computerlinguistik E“ (6 SWS, 1 AP, 13 CP):
Überblicksseminar „Einführung in die Computerlinguistik“ mit Übung
und 1 Aufbauseminar/Vorlesung aus Computerlinguistik/Sprachtechnologie
A7E Aufbaumodul „Historische Linguistik E“ (6 SWS, 1 AP, 13 CP):
4 SWS Kurse zu historischen Sprachständen oder Basis- bzw. Überblicksseminare zur Historischen Linguistik, dazu 1 Aufbauseminar/Vorlesung zur Historischen Linguistik
c) Studierende mit Kernfach Germanistik studieren anstelle des Basismoduls B4 im Aufbaustudium eines der Module A1a, A2a, A3a oder A4a. Diese Module können jeweils nur dann gewählt werden, wenn der betreffende Kurs nicht schon in einem der gewählten Aufbaumodule belegt wird.
A1a Aufbaumodul „Methoden Phonetik und Phonologie“ (4 SWS, 4 CP):
Kurs „Methoden Phonetik/Phonologie“ mit Tutorium
A2a Aufbaumodul „Grammatische Methoden“ (4 SWS, 4 CP S):
Kurs „Grammatische Methoden“ mit Tutorium
A3a Aufbaumodul „Logik“ (4 SWS, 4 CP):
Kurs „Logik“ mit Tutorium
A4a Aufbaumodul „Nichtindoeuropäische Sprache“ (4 SWS, 4 CP):
Kurs „Strukturkurs nichtindoeuropäische Sprache“ (4 SWS)
§ 8
Arten von Lehrveranstaltungen
[ Inhaltsverzeichnis ]
(1)
Kurse dienen der Einführung in die Methoden des Faches. Sie umfassen in den Studienbereichen Linguistik und Computerlinguistik/Sprachtechnologie 4 SWS, darunter 2 SWS für Übungen oder Tutorien; die Teilnahme an Kursen erfordert die regelmäßige Anfertigung von Hausaufgaben.
(2)
Basisseminare vermitteln Grundwissen, das nicht auf dem Stoff aus anderen Modulen aufbaut. Sie sind stets Bestandteil von Basismodulen.
(3)
Überblicksseminare sind Lehrveranstaltungen in den Aufbaumodulen, die Grundwissen aus Basismodulen voraussetzen. Sie vermitteln einen Überblick über ein Teilgebiet des Faches.
(4)
Aufbauseminare sind Lehrveranstaltungen in den Aufbaumodulen, die das Grundwissen aus den einschlägigen Basismodulen voraussetzen. In diesen Lehrveranstaltungen wird eine intensive aktive Mitarbeit der Studierenden in Form von vorbereitender Lektüre, Hausaufgaben, Kurzreferaten etc. gefordert.
(5)
Vorlesungen sind Lehrveranstaltungen in Basis- oder Aufbaumodulen, die einen Überblick über bestimmte Teilgebiete oder Fragestellungen vermitteln.
(6)
Übungen sind Lehrveranstaltungen, in denen der Stoff aus dem zugehörigen Kurs oder der zugehörigen Vorlesung anhand von Übungsaufgaben vertieft wird.
§ 9
Beteiligungsnachweise
[ Inhaltsverzeichnis ]
(1)
Die aktive und erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung wird durch einen Beteiligungsnachweis bescheinigt. Beteiligungsnachweise werden nicht benotet. Der Beteiligungsnachweis gilt als erbracht, wenn zu der Lehrveranstaltung eine Abschlussprüfung nach § 10 bestanden worden ist.
(2)
Voraussetzung für die Ausstellung eines Beteiligungsnachweises ist die regelmäßige und aktive Teilnahme an der Lehrveranstaltung und eine dokumentierte Einzelaktivität nach Anlage 1 der Bachelorprüfungsordnung, zum Beispiel:
- ein oder mehrere schriftliche Protokolle oder Thesenpapiere,
- ein mündliches Kurzreferat zu einem Thema der Veranstaltung,
- ein kurzer Essay zu einem ausgewählten Thema der Veranstaltung,
- ein oder zwei schriftliche Tests,
- die Bearbeitung eines oder mehrerer Arbeitsblätter oder Aufgabenblätter,
- regelmäßige Hausaufgaben,
- ein Fachgespräch im Anschluss an die Veranstaltung.
Diese Einzelaktivität muss bestimmten qualitativen und quantitativen Mindestanforderungen genügen. Der Arbeitsaufwand für einen Beteiligungsnachweis richtet sich nach der Bewertung des Beteiligungsnachweises mit Kreditpunkten (CP); wird der Beteiligungsnachweis für eine Lehrveranstaltung von 2 SWS mit 2 CP bewertet, so entspricht der Arbeitsaufwand in etwa der doppelten Präsenzzeit in der Lehrveranstaltung; wird der Beteiligungsnachweis für eine Lehrveranstaltung von 2 SWS mit 3 CP bewertet, so entspricht der Arbeitsaufwand in etwa der dreifachen Präsenzzeit. Einzelheiten werden von den Lehrenden vor Beginn der Lehrveranstaltungen bekannt gegeben.
§ 10
Abschlussprüfungen zu Lehrveranstaltungen
[ Inhaltsverzeichnis ]
(1)
Die Abschlussprüfungen sind thematisch auf je eine Lehrveranstaltung bezogen. Die nach §9 Abs. 2 für einen Beteiligungsnachweis erforderlichen Leistungen zu einer Lehrveranstaltung können ganz oder teilweise als Voraussetzung für die Abschlussprüfung in dieser Lehrveranstaltung gefordert werden. Einzelheiten werden von den Lehrenden vor Beginn der Lehrveranstaltungen bekannt gegeben.
(2)
Abschlussprüfungen werden in Form einer Klausur, einer mündlichen Prüfung, einer Hausarbeit oder einer Studienarbeit abgelegt. Art und Umfang dieser Prüfungsformen sind in §15 der Bachelorprüfungsordnung geregelt.
(3) In den folgenden Lehrveranstaltungen müssen Abschlussprüfungen abgelegt werden.
a) in den Module n B1, B2, B3 zu je 1 Basisseminar
b) in den beiden gewählten Aufbaumodulen aus A1E, A2E, A3E, A4E, A5E, A6E, A7E je 1 Abschlussprüfung zu einem Aufbauseminar/Vorlesung.
(4)
Die Zulassung zu einer Abschlussprüfung setzt die aktive und erfolgreiche Teilnahme an der zugehörigen Lehrveranstaltung voraus. Dafür müssen ganz oder teilweise die für einen Beteiligungsnachweis nach §9 erforderlichen Leistungen erbracht werden. Für die Zulassung zu einer Abschlussprüfung in den Aufbaumodulen A1E, A2E und A3E ist jeweils die bestandene Abschlussprüfung in dem Basismodul B1, B2 bzw. B3 erforderlich. Die Zulassung zu Abschlussprüfungen in den Aufbaumodulen A4E, A5E, A6E oder A7E setzt die bestandenen Abschlussprüfungen in zwei der Basismodule B1, B2 und B3 voraus.
§ 11
Kreditpunkte
[ Inhaltsverzeichnis ]
(1)
Kreditpunkte (Credit points = CP) bewerten Studienleistungen nach ihrem jeweiligen durchschnittlichen Arbeitsaufwand. Ein CP wir für einen Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden angerechnet.
(2)
Für die zwei gewählten Aufbaumodule aus A1E, A2E, A3E, A4E, A5E, A6E, A7E werden jeweils für ein Aufbauseminar/Vorlesung von 2 SWS 3 CP vergeben. Für alle anderen Lehrveranstaltungen werden für je 2 SWS 2 CP angerechnet.
(3)
Die Abschlussprüfungen werden wir folgt bewertet:
a) mit 4 CP: die Abschlussprüfungen in den Modulen B1, B2, B3.
b) mit 6 CP: die Abschlussprüfungen in den Aufbaumodulen A1E, A2E, A3E, A4E, A5E, A6E, A7E.
(4)
Übersicht die Verteilung von Kreditpunkten:
Basismodule Linguistik B1, B2, B3 (je 4 SWS/4 CP und 1 AP à 4 CP) 24 CP
Basismodul B4 bzw. Aufbaumodul A1a/A2a/A3a/A4a (4 SWS/4 CP) 4 CP
2 Aufbaumodule Linguistik (je 6 SWS/7 CP und 1 AP à 6 CP) 26 CP
Summe 54 CP
§ 12
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
[ Inhaltsverzeichnis ]
Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen richtet sich nach den Bestimmungen der Bachelorprüfungsordnung.
§ 13
Studienberatung
[ Inhaltsverzeichnis ]
(1)
Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Linguistik erfolgt durch die am Studiengang beteiligten Lehrenden in den Fächern Allgemeiner Sprachwissenschaft und Computerlinguistik, sowie den anderen Fächer, die Lehrveranstaltungen zu diesem Studiengang anbieten, soweit ihre Lehrveranstaltungen betroffen sind. Die Studienberatung erfolgt in den Sprechstunden und dient der Unterstützung in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studiengangs. Sie wird in folgenden Fällen empfohlen: bei Studienbeginn, bei der Planung und Organisation des Studiums, bei Schwierigkeiten im Studium, vor Wahlentscheidungen im Studiengang, vor und nach längerer Unterbrechung des Studiums, bei Nichtbestehen einer Prüfung, vor Abbruch des Studiums.
(2)
Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Sie erstreckt sich auf Fragen der allgemeinen Studieneignung sowie auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. Sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 83 Abs. 1 HG).
§ 14
Inkrafttreten
[ Inhaltsverzeichnis ]
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf in Kraft. Sie gilt für alle Studierende, die ein Bachelorstudium zum Wintersemester 2004/05 oder später aufnehmen. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät vom 18. 1. 2005
Düsseldorf, den 22.06.2005
Der Rektor
der Heinrich-Heine-Universität
Düsseldorf
Alfons Labisch
Univ.-Prof. Dr. med. Dr. phil. MA (Soz.)

